Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Knüll Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Marktgasse 1, 34626 Neukirchen
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 7714
EUID
DEM1809.HRB7714
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 167/24 (28)
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Nadine Eschen
Adresse
Zu den Sandbeeten 5, 35043 Marburg
Telefon
06421/407960
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
06.03.2025 , 10:00 Uhr
Berichtstermin
02.04.2025 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.05.2025
Prüfungstermin
10.06.2025
Stichtag Widersprüche
07.11.2025
Besondere Gläubigerversammlung
11.02.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist es Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Grundbesitz zu erwerben, zu halten, zu veräußern, zu vermieten und eigenes Vermögen zu verwalten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knüll Immobilien GmbH ist am 06.03.2025 um 10:00 Uhr durch das Amtsgericht Marburg eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin ist die Rechtsanwältin Nadine Eschen bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 07.05.2025. Ein Berichtstermin findet am 02.04.2025 statt, der zugleich der erste Prüfungstermin für die Entscheidung über die Person der Verwalterin und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses dient. Der eigentliche Prüfungstermin zur Feststellung der Forderungen ist auf den 10.06.2025 angesetzt. Für nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen wird ein Stichtag für Widersprüche auf den 07.11.2025 bestimmt. Zudem wird eine besondere Gläubigerversammlung für den 11.02.2026 zur Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen, insbesondere die freihändige Veräußerung eines Grundeigentums in Neukirchen zu einem Kaufpreis von 200.000,00 €, angeordnet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 167/24 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knüll Immobilien GmbH, Marktgasse 1, 34626 Neukirchen (AG Marburg , HRB 7714), vertr. d.: Peter Jöckel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 In…
22 IN 167/24 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knüll Immobilien GmbH, Marktgasse 1, 34626 Neukirchen (AG Marburg , HRB 7714), vertr. d.: Peter Jöckel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 11.02.2026, 10:00 Uhr, Saal 157, Amtsgerichtsgebäude, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
- zur freihändigen Veräußerung des Grundeigentums, eingetragen im Grundbuch von Neukirchen im Blatt 3612, Flur 31, Flurstück 8/1, 8/2 Gebäude und Freifläche, Kurhessenstraße 4, mit einer Gesamtgröße von 1029 m² zu einem Kaufpreis in Höhe von 200.000,00 €.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 167/24 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knüll Immobilien GmbH, Marktgasse 1, 34626 Neukirchen (AG Marburg , HRB 7714), vertr. d.: Peter Jöckel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordne…
22 IN 167/24 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Knüll Immobilien GmbH, Marktgasse 1, 34626 Neukirchen (AG Marburg , HRB 7714), vertr. d.: Peter Jöckel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 07.11.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 09.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 167/24 (28): Über das Vermögen der Knüll Immobilien GmbH, Marktgasse 1, 34626 Neukirchen (AG Marburg , HRB 7714), vertr. d.: Peter Jöckel, (Geschäftsführer), ist am 06.03.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Nadine Eschen, Zu den Sandbeeten 5, 35043 Ma…
22 IN 167/24 (28): Über das Vermögen der Knüll Immobilien GmbH, Marktgasse 1, 34626 Neukirchen (AG Marburg , HRB 7714), vertr. d.: Peter Jöckel, (Geschäftsführer), ist am 06.03.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Nadine Eschen, Zu den Sandbeeten 5, 35043 Marburg, Tel.: 06421/407960, Fax: 06421/15858, E-Mail: info@kuhne-partner.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.05.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Mittwoch, 02.04.2025, 10:00 Uhr, Saal 157, Amtsgerichtsgebäude, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. am: 10.06.2025 eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 07.03.2025
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