Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Knur, Markus Oliver
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Seestraße 5, 27755 Delmenhorst
Handelsregister
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) HRA 205762
EUID
DEP3210.HRA205762
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung
Aktenzeichen
12 IN 104/22
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Prüfungstermin
08.07.2024
Abtretungsfristende
01.02.2026
Schlusstermin
19.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur ist am 01.02.2023 eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Berend Böhme ist bestellt und seine Vergütung sowie die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen ist im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, wobei der Stichtag auf den 08.07.2024 bestimmt wurde. Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens ist die Abtretungsfrist mit dem 01.02.2026 abgelaufen. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt. Das Verfahren ist mit der Zustimmung zur Schlussverteilung und der Aufhebung der Anordnung des mündlichen Verfahrens abgeschlossen. Der Stichtag für die Schlussverteilung ist der 19.05.2026. Bis zu diesem Datum können noch Widersprüche und Einwendungen erhoben werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur ist eröffnet. Der vorläufige und der endgültige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Berend Böhme, wurden bestellt und ihre Vergütungen festgesetzt. Die Forderungsanmeldung und Prüfung von Nachtragsforderungen erfolgten mit einem Stichtag zum 08.07.2024. Das V…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur ist eröffnet. Der vorläufige und der endgültige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Berend Böhme, wurden bestellt und ihre Vergütungen festgesetzt. Die Forderungsanmeldung und Prüfung von Nachtragsforderungen erfolgten mit einem Stichtag zum 08.07.2024. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 18.03.2026 mit der Zustimmung zur Schlussverteilung abgeschlossen worden; ein Schlusstermin wurde auf den 19.05.2026 festgelegt, bis zu dem Widersprüche und Einwendungen erhoben werden können. Parallel dazu wurde im Restschuldbefreiungsverfahren die Restschuldbefreiung durch rechtskräftigen Beschluss erteilt. Die Abtretungsfrist endete am 01.02.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 104/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Norddöllen 54, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRA 205762), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben…
12 IN 104/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Norddöllen 54, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRA 205762), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 19.05.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 104/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Norddöllen 54, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRA 205762), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die…
12 IN 104/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Norddöllen 54, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRA 205762), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Delmenhorst eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um -5 % herabgesetzt zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.05.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 23.997,00 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 4.211,55 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 28.208,55 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 30.702,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 1.228,08 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Es wurde ein Abschlag in Höhe von 5 Prozent geltend gemacht. Dieser ist nicht zu beanstanden.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 94,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 27 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 104/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Norddöllen 54, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRA 205762), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO …
12 IN 104/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Norddöllen 54, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRA 205762), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Delmenhorst eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 30.472,94 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 104/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Norddöllen 54, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRA 205762), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Delmenhorst zur Einsichtnahme…
12 IN 104/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Norddöllen 54, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRA 205762), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Delmenhorst zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Berend Böhme, Otto-Lilienthal-Straße 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421/515756-0, Fax: 0421/515756-10 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 32.007,22 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 489.910,04 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Delmenhorst, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 104/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Norddöllen 54, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRA 205762), ist dem Schuldner durch Beschluss vom rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.
Das Verm…
12 IN 104/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Norddöllen 54, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRA 205762), ist dem Schuldner durch Beschluss vom rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.
Das Vermögen, das der Schuldner nach dem 01.02.2026 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 01.02.2023 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 24.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 104/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Norddöllen 54, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRA 205762), wurde beschlossen:
Dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die E…
12 IN 104/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Norddöllen 54, 49429 Visbek (AG Oldenburg, HRA 205762), wurde beschlossen:
Dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben (§ 300 Abs. 1 InsO).
Die Abtretungsfrist endete mit dem 01.02.2026. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gilt § 290 InsO bezüglich möglicher Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 104/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Austener Straße 3, 27243 Colnrade (AG Oldenburg, HRA 205762), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet …
12 IN 104/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Austener Straße 3, 27243 Colnrade (AG Oldenburg, HRA 205762), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 08.07.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 14.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 104/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Austener Straße 3, 27243 Colnrade (AG Oldenburg, HRA 205762), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Dem Schuldner und den Insolvenzgläubig…
12 IN 104/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Oliver Knur, eingetragener Kaufmann, geb. am 09.01.1965, Austener Straße 3, 27243 Colnrade (AG Oldenburg, HRA 205762), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Delmenhorst, 15.01.2025
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