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Insolvenzprofil
FPM Consult UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) HRB 209977
EUID
DEP3210.HRB209977
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
12 IN 63/22
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Jennifer Metzler
Adresse
Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen
Telefon
0421 330610
Termine & Fristen
Prüfungstermin
25.08.2025
Stichtag Gläubigerversammlung
06.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler hat ihre Vergütung und Auslagen beantragt, die vom Gericht festgesetzt wurden. Dabei wurde eine Bruchteilsvergütung von 25 % der Regelvergütung sowie ein Zuschlag von 20 % aufgrund der besonderen Umstände (ähnlich einer Betriebsfortführung, Tod des Produktionsleiters) gewährt. Im eröffneten Verfahren wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin auf Basis einer Berechnungsmasse von 63.435,45 EUR festgesetzt, wobei Zustellungskosten in Höhe von 84,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer berücksichtigt wurden. Ein Stichtag für die besondere Gläubigerversammlung und den Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde auf den 06.05.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum sind Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Verfahrenseinstellung, die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis einzureichen. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme niedergelegt. Der verfügbare Massebestand beträgt 40.884,11 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 104.430,95 EUR sind zu berücksichtigen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 63/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt), Gewerbestraße 4, 27777 Ganderkesee (AG Oldenburg, HRB 209977), vertr. d.: Petra Marschalk, Poppestraße 27, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwä…
12 IN 63/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt), Gewerbestraße 4, 27777 Ganderkesee (AG Oldenburg, HRB 209977), vertr. d.: Petra Marschalk, Poppestraße 27, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Delmenhorst eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.06.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 55.712,61 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Insolvenzverwalterin macht einen Zuschlag von 20% zur Regelvergütung geltend.
In diesem Verfahren war per Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung die werbende Tätigkeit und der gewöhnliche Geschäftsbetrieb bereits eingestellt. Aufgrund der unmittelbar vorhergehenden Einstellung und des Umstandes, dass ein (z.T. nicht aufschiebbarer) Abverkauf der Druckerzeugnisse zu organisieren war, ähnelte der Ablauf des Antragsverfahrens jedoch einem vorläufigen Insolvenzverfahren mit Betriebsfortführung. Der Verkauf und die Auslieferung der Druckerzeugnisse konnte nicht dem eröffneten Verfahren vorbehalten werden, da es sich z.T. um termingebundene Produkte, wie Flyer, Speisekarten, Plakate handelte sowie von den Kunden benötigtes, mit dem Firmenlogo bedrucktes Briefpapier. Die Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung umfasste daher neben der Inventarisierung und Sicherung des vorgefundenen Vermögens, die Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten für die bei Übernahme des Amtes beschäftigten Arbeitnehmer, die Koordination des Abverkaufs, das Einbuchen und Einziehen der generierten Forderungen und die Überwachung der Zahlungseingänge. Diese Tätigkeiten sind einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit regulärer Betriebsfortführung vergleichbar. Schwierigkeiten ergaben sich zudem aus dem Umstand, dass der Produktionsleiter und Ehemann der Geschäftsführerin im Koma lag und noch im laufenden Antragsverfahren verstorben ist. Dies hat zu erheblichen Verzögerungen der Informationsbeschaffung und erhöhtem Erklärungsaufwand geführt. Da der verstorbene Ehemann der Geschäftsführerin der maßgebliche Wissensträger war, fehlten wesentliche, üblicherweise leichter einzuholende, Informationen. Zudem bestand die Unsicherheit, ob die aufgefundenen Informationen und Unterlagen vollständig waren.
Eine Erhöhung der Vergütung in Höhe von 20% ist aufgrund der über das gewöhnliche Maß hinausgehenden tatsächlichen Mehrbelastung geboten und dem Umfang des Mehraufwandes angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 63/22: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt), Gewerbestraße 4, 27777 Ganderkesee (AG Oldenburg, HRB 209977), vertr. d.: Petra Marschalk, Poppestraße 27, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgeho…
12 IN 63/22: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt), Gewerbestraße 4, 27777 Ganderkesee (AG Oldenburg, HRB 209977), vertr. d.: Petra Marschalk, Poppestraße 27, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, wird auf den 06.05.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
c) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
d) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 63/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt), Gewerbestraße 4, 27777 Ganderkesee (AG Oldenburg, HRB 209977), vertr. d.: Petra Marschalk, Poppestraße 27, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführerin), ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Del…
12 IN 63/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt), Gewerbestraße 4, 27777 Ganderkesee (AG Oldenburg, HRB 209977), vertr. d.: Petra Marschalk, Poppestraße 27, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführerin), ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Delmenhorst zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler, Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen, Tel.: 0421 330610, Fax: 0421 3306110 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 40.884,11 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 104.430,95 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Delmenhorst, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 63/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt), Gewerbestraße 4, 27777 Ganderkesee (AG Oldenburg, HRB 209977), vertr. d.: Petra Marschalk, Poppestraße 27, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jen…
12 IN 63/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt), Gewerbestraße 4, 27777 Ganderkesee (AG Oldenburg, HRB 209977), vertr. d.: Petra Marschalk, Poppestraße 27, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Delmenhorst eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.06.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 56.664,75 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung (vorläufige Insolvenzverwalterin + Insolvenzverwalterin) zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung der Insolvenzverwalterin 6.770,70 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 63.435,45 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 84,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 24 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 63/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt), Gewerbestraße 4, 27777 Ganderkesee (AG Oldenburg, HRB 209977), vertr. d.: Petra Marschalk, Poppestraße 27, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben …
12 IN 63/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt), Gewerbestraße 4, 27777 Ganderkesee (AG Oldenburg, HRB 209977), vertr. d.: Petra Marschalk, Poppestraße 27, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütungsanträge der vorläufigen Insolvenzverwalterin und der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die Berechnungsmasse beträgt für das vorläufige Insolvenzverfahren 55.712,61 EUR. Es wird ein Zuschlag von 20 % (Ablauf des Antragsverfahrens ähnelte einem vorläufigen Insolvenzverfahren mit Betriebsfortführung) geltend gemacht. Abschlagsfaktoren liegen nicht vor.
Die Berechnungsmasse für das eröffnete Verfahren beträgt 63.435,45 EUR. Zuschläge zur Regelvergütung werden nicht geltend gemacht. Abschlagsfaktoren sind nicht gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Delmenhorst, 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 63/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt), Gewerbestraße 4, 27777 Ganderkesee (AG Oldenburg, HRB 209977), vertr. d.: Petra Marschalk, Poppestraße 27, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete…
12 IN 63/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FPM Consult UG (haftungsbeschränkt), Gewerbestraße 4, 27777 Ganderkesee (AG Oldenburg, HRB 209977), vertr. d.: Petra Marschalk, Poppestraße 27, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 25.08.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 25.06.2025
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