Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kobusch + Ebeler GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Schelpmilser Weg 7, 33609 Bielefeld
Handelsregister
Amtsgericht Bielefeld HRB 34655
EUID
DER2101.HRB34655
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 593/23
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger
Adresse
Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld
Termine & Fristen
Tätigkeit vorläufiger Verwalter
05.09.2023
Beendigung Tätigkeit vorläufiger Verwalter
30.10.2023
Tätigkeit Insolvenzverwalter
01.11.2023
Prüfungstermin
19.07.2024
Prüfungstermin
27.09.2024
Stellungnahmefrist Schlusstermin
29.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Metallteilen, insbesondere von Zahnrädern und anderen Teilen der Verzahnungstechnik sowie einschlägigem Zubehör.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kobusch + Ebeler GmbH ist beim Amtsgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 43 IN 593/23 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 34655 eingetragen und wird durch die Geschäftsführer Uwe Hösch und Carina Ebeler vertreten. Im ersten Verfahrensschritt wurde die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Prüfungsstichtag, der einem besonderen Prüfungstermin entspricht, war der 19.07.2024; an diesem Tag musste ein schriftlicher Widerspruch bei Gericht eingehen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger festgesetzt. Dieser hat sein Amt vom 05.09.2023 bis zum 30.10.2023 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen betrug 454.118,06 EUR, woraus sich eine Regelvergütung von 11.883,98 EUR ergab, die auf 100 % erhöht wurde. Die Festsetzung des Endbetrags erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld am 14.02.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kobusch + Ebeler GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungs- und Auslagenfestsetzungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger getroffen, dessen Tätigkeit vom 05.09.2023 bis zum 30.10.2023 dauerte. Das verwaltete V…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kobusch + Ebeler GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungs- und Auslagenfestsetzungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger getroffen, dessen Tätigkeit vom 05.09.2023 bis zum 30.10.2023 dauerte. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 454.118,06 EUR. Es wurden mehrere Anordnungen zur Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren erlassen. Der erste Prüfungsstichtag war der 19.07.2024, der zweite Prüfungsstichtag der 27.09.2024. Die zu prüfenden Forderungen und Urkunden waren zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kobusch + Ebeler GmbH ist beim Amtsgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 43 IN 593/23 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger übte sein Amt vom 05.09.2023 bis zum 30.10.2023 aus, woraufhin die Vergütung festgesetzt wurde. Das…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kobusch + Ebeler GmbH ist beim Amtsgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 43 IN 593/23 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger übte sein Amt vom 05.09.2023 bis zum 30.10.2023 aus, woraufhin die Vergütung festgesetzt wurde. Das Verfahren ist eröffnet und befindet sich in der Phase der Forderungsprüfung. Es wurden mehrere Termine zur Prüfung nach dem Ablauf der Anmeldefrist angeordnet; der Prüfungsstichtag war zunächst der 19.07.2024 und später der 27.09.2024. Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.11.2023 aus. Im September 2026 wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Beteiligten bis zum 29.10.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis hatten. Zudem ist die Zustimmung zur Schlussverteilung erfolgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 593/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 34655 eingetragenen Kobusch + Ebeler GmbH, Schelpmilser Weg 7, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Hösch, und Frau Carina Ebeler…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 593/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 34655 eingetragenen Kobusch + Ebeler GmbH, Schelpmilser Weg 7, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Hösch, und Frau Carina Ebeler,
vertreten durch:
Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft für Restrukturierung mbH, An der Schlossmühle 10, 32549 Bad Oeynhausen,
wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 19.07.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 niedergelegt.
43 IN 593/23
Amtsgericht Bielefeld, 07.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 593/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 34655 eingetragenen Kobusch + Ebeler GmbH, Schelpmilser Weg 7, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Hösch, und Frau Carina Ebeler…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 593/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 34655 eingetragenen Kobusch + Ebeler GmbH, Schelpmilser Weg 7, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Hösch, und Frau Carina Ebeler,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft für Restrukturierung mbH, An der Schlossmühle 10, 32549 Bad Oeynhausen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 05.09.2023 bis zum 30.10.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 454.118,06 EUR. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 19.11.2024.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 47.535,90 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 11 883,98 EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 100 % und damit auf den Betrag von ... EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte, den Vergütungsantrag vom 18.06.2024 in Verbindung mit dem korrigierten Antrag vom 27.11.2024 und das Gutachten der MENTOR AG vom 19.11.2024 verwiesen.
Der Verwalter hat in seinem Antrag die Zuschlagsfaktoren nachvollziehbar dargestellt. Seinen Ausführungen wurde vollinhaltlich gefolgt, da die beantragte Vergütung im Ergebnis angemessen und erforderlich erschien, um den Aufwand der vom vorläufigen Verwalter erbrachten Arbeit angemessen zu vergüten.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 eingesehen werden.
43 IN 593/23
Amtsgericht Bielefeld, 14.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 593/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 34655 eingetragenen Kobusch + Ebeler GmbH, Schelpmilser Weg 7, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Hösch, und Frau Carina Ebeler…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 593/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 34655 eingetragenen Kobusch + Ebeler GmbH, Schelpmilser Weg 7, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Hösch, und Frau Carina Ebeler,
vertreten durch:
Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft für Restrukturierung mbH, An der Schlossmühle 10, 32549 Bad Oeynhausen,
wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 27.09.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 niedergelegt.
43 IN 593/23
Amtsgericht Bielefeld, 22.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 593/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 34655 eingetragenen Kobusch + Ebeler GmbH, Schelpmilser Weg 7, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Hösch, und Frau Carina Ebeler…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 593/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 34655 eingetragenen Kobusch + Ebeler GmbH, Schelpmilser Weg 7, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Hösch, und Frau Carina Ebeler,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft für Restrukturierung mbH, An der Schlossmühle 10, 32549 Bad Oeynhausen
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
29.10.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 593/23
Amtsgericht Bielefeld, 03.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 593/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 34655 eingetragenen Kobusch + Ebeler GmbH, Schelpmilser Weg 7, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Hösch, und Frau Carina Ebeler…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 593/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 34655 eingetragenen Kobusch + Ebeler GmbH, Schelpmilser Weg 7, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Hösch, und Frau Carina Ebeler,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Walterscheid Rechtsanwaltsgesellschaft für Restrukturierung mbH, An der Schlossmühle 10, 32549 Bad Oeynhausen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.11.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 509.381,94 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 47 Gläubigern auf 2.800,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des 1,9-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von ... EUR gerechtfertigt.
Der Verwalter hat in seinem Antrag die Zuschlagsfaktoren nachvollziehbar dargestellt. Seinen Ausführungen wurde vollinhaltlich gefolgt, da die beantragte Vergütung im Ergebnis angemessen und erforderlich erschien, um den Aufwand der vom Verwalter erbrachten Arbeit angemessen zu vergüten.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den korrigierten Vergütungsantrag vom 20.08.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 eingesehen werden.
43 IN 593/23
Amtsgericht Bielefeld, 03.09.2026
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