Einstellung des VerfahrensRheinland-PfalzHRB 45025
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Insolvenzprofil
KOCH BAU GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Wittlich HRB 45025
EUID
DET2408V.HRB45025
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wittlich
Aktenzeichen
IN 19/21
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Christine Frosch
Termine & Fristen
Stichtag für Widersprüche nachträglicher Forderungen
24.07.2024
Besondere Gläubigerversammlung
31.07.2025
Einstellung des Verfahrens
08.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH ist am 08.10.2025 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden. Zuvor hatte der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwältin Christine Frosch, ihre Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Im weiteren Verlauf wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 31.07.2025 anberaumt, um über die beabsichtigte Verfahrenseinstellung zu beraten. Ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 10.654,74 EUR hätte der Einstellung entgegenstehen können. Zudem wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglicher Forderungen angeordnet, wobei der Stichtag für Widersprüche auf den 24.07.2024 festgelegt war. Der Insolvenzverwalter hatte zuvor angezeigt, dass die Masse nicht ausreiche, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 19/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwältin Christine Frosch festgese…
7a IN 19/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwältin Christine Frosch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.10.2023 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 69.077,14 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
In Anwendung von §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 3 InsVV kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag gewährt und damit eine Abweichung zu den Regelsätzen geschaffen werden. Die Festlegung einzelner Zu- und Abschläge ist zwar rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, aber keineswegs erforderlich. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung durch den Tatrichter. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, welchen Begründungsaufwand er für erforderlich halten darf und muss. (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05)
Die Regelvergütung ist zu erhöhen oder kann gekürzt werden, wenn das Eröffnungsverfahren besondere Schwierigkeiten aufweist oder umgekehrt besonders einfach gelagert ist, d.h. wenn das konkrete Verfahren in einzelnen Tatbeständen vom sogenannten Normalverfahren abweicht. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es grundsätzlich nicht, das Schuldnervermögen zu verwerten. Er ist somit nicht berechtigt, Verwertungsvereinbarungen auszuhandeln oder Verwertungshandlungen vorzunehmen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt auch nicht ein Unternehmen der Schuldnerin fortzuführen, Insolvenzgeld vorzufinanzieren oder sich um die Sanierung des Unternehmens zu bemühen. Diese Tätigkeiten gehören nicht zu den Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen.
Im vorliegenden Verfahren musste sich der vorläufige Verwalter mit all diesen Gesichtspunkten im Eröffnungsverfahren beschäftigen. Er hat den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortgeführt, bei dem zu dieser Zeit 13 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Bereits in diesem Stadium des Verfahren wurden Liquiditätsplanungen, Betriebsversammlungen und die Insolvenzgeldvorfinanzierung abgehalten. Da die Schuldnerin über keinen sachkundigen Verwaltungsmitarbeiter verfügt, musste sich bezüglich Arbeitnehmerfragen an die Schwestergesellschaft gewendet werden, wodurch es zu erheblichem Mehraufwand und zeitlichen Verzögerungen kam. Hinzu kam, dass nicht nur die Personalbuchhaltung, sondern auch die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin lückenhaft geführt worden ist.
Die Höhe des Zuschlags für die Fortführung des Unternehmens richtet sich nach dem tatsächlichen Umfang des Mehraufwandes des vorläufigen Verwalters. Aus diesem Grund ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % anzusetzten.
Im Laufe des Verfahrens wurde deutlich, dass der Betrieb nicht dauerhaft fortführungsfähig ist, weshalb der vorläufige Verwalter ebenfalls an Vorbereitungen und Verhandlungen an einer übertragenen Sanierung der Schuldnerin auf die Luxemburger Koch-Construction S.a.r.l. mitgewirkt hat. Dazu wurde bereits ein entsprechender Asset-Deal-Vertrag vorbereitet, der unter anderem eine Übertragung der noch im Bestand vorhandenen Aufträge sowie die Übernahme sämtlicher Arbeitsverhältnisse der Schuldnerin zum Gegenstand hatte. Die Vertragsunterzeichnung sollte vereinbarungsgemäß nach Eröffnung des Verfahrens erfolgen. Dafür wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % gewährt.
Aus den vorgenannten Gründen sieht das Gericht einen Zuschlag von insgesamt 50 % der Regelvergütung für angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 28.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 19/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geände…
7a IN 19/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 24.07.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wittlich, 27.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 19/21 ; 23.05.2025 ; In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter angezeigt , dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht…
7a IN 19/21 ; 23.05.2025 ; In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter angezeigt , dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen bzw. nicht ausreichen wird, die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Amtsgericht Wittlich
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 19/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
31.07.2025.
Der Termin d…
7a IN 19/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
31.07.2025.
Der Termin dient der Anhörung der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung der Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 10.654,74 EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wittlich, 23.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 19/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christine Frosch festgesetzt wor…
7a IN 19/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christine Frosch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.11.2024 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 68.179,07 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Zuschläge in Höhe von 40% wurden von der Insolvenzverwalterin in Ihrem Antrag begründet, sind angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 577,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 165 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 08.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 19/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), ist am gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden.
Der vol…
7a IN 19/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), ist am gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und s_datba mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 08.10.2025
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