Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Koch, Neff & Volckmar GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Industriestraße 23, 70565 Stuttgart
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 11907
EUID
DEB8534.HRB11907
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
6 IN 223/19
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Verken
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Adresse
Kronprinzenstraße 16, 70173 Stuttgart
Telefon
0711 2842660
E-Mail
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
19.06.2026
Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan
22.06.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
der Ankauf und Verkauf von im Buchhandel vertriebenen Waren. Das Barsortiment tätigt als Großhandelsbetrieb seine Geschäfte im eigenen Namen und auf eigenes Risiko. In den angegliederten Fahrdiensten wird eigene und fremde Ware zu den Buchhandlungen transportiert. Es wird EDV-Service angeboten. Das Unternehmen kann darüber hinaus alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Der Tätigkeitsbereich umfasst Inlands- und Auslandsgeschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Koch, Neff & Volckmar GmbH ist eröffnet. Zum Sonderinsolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Verken bestellt, dessen Aufgabengebiet die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Tobias Wahl angemeldeten Forderung im Verfahren über das Vermögen der KN Immobilien GmbH & Co. OHG umfasst. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 19.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 22.06.2026 um 10:00 Uhr angesetzt. Inhaltliche Änderungen des Insolvenzplans sind im Termin möglich. Gegen einen späteren Bestätigungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 223/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Koch, Neff & Volckmar GmbH, Industriestraße 23, 70565 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bertram Feuerbacher, Thomas Raff und Oliver Voerster
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 11907
- Schuldnerin -
Verfah…
6 IN 223/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Koch, Neff & Volckmar GmbH, Industriestraße 23, 70565 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bertram Feuerbacher, Thomas Raff und Oliver Voerster
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 11907
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 60642-11
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Beschluss:
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Verken
Kronprinzenstraße 16, 70173 Stuttgart
Telefon: 0711 2842660
Telefax: 0711 28426629
Email: michael.verken@anchor.eu
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Tobias Wahl als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. KN Immobilien GmbH & Co. OHG -6 IN 228/19- angemeldeten Forderung.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 223/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Koch, Neff & Volckmar GmbH, Industriestraße 23, 70565 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bertram Feuerbacher, Thomas Raff und Oliver Voerster
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 11907
- Schuldnerin -
Verfah…
6 IN 223/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Koch, Neff & Volckmar GmbH, Industriestraße 23, 70565 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bertram Feuerbacher, Thomas Raff und Oliver Voerster
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 11907
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 60642-11
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 08.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 223/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Koch, Neff & Volckmar GmbH, Industriestraße 23, 70565 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bertram Feuerbacher, Thomas Raff und Oliver Voerster
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 11907
- Schuldnerin -
Verfah…
6 IN 223/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Koch, Neff & Volckmar GmbH, Industriestraße 23, 70565 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bertram Feuerbacher, Thomas Raff und Oliver Voerster
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 11907
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: 60642-11
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Montag, 22.06.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 410, 4. OG, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Soweit ein Gläubiger am Termin persönlich teilnehmen möchte, möge er für das Mitführen eines Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass) eigenständig Sorge tragen. Soweit die geltend gemachte Forderung nicht bereits aus der Insolvenztabelle oder aus der Anlage zum Insolvenzplan ersichtlich sein sollte, mögen ausreichende Unterlagen zum Nachweis der Forderung im Termin vorgelegt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Erörterungs- und Abstimmungstermin inhaltliche Änderungen des Insolvenzplans möglich sind, § 240 InsO.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gem. § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer,
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln befriedigt werden kann.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 21.05.2026
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