Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
König Profilsysteme Verwaltungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Göttingen HRB 207014
EUID
DEP2204.HRB207014
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Markus Kohlstedt
Adresse
Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover
Telefon
0551/6262870
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.08.2026 , 18:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der König Profilsysteme Verwaltungs-GmbH ist am 19.08.2026 um 18:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus Kohlstedt bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 71/26 NOM: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der König Profilsysteme Verwaltungs-GmbH, Nienhagener Straße 30, 37186 Moringen (AG Göttingen, HRB 207014), vertr. d.: 1. König Profilsysteme GmbH & Co. KG, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Carl Fredrik Ljungman, (Geschäftsführer), 1.2. Christian Stof…
71 IN 71/26 NOM: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der König Profilsysteme Verwaltungs-GmbH, Nienhagener Straße 30, 37186 Moringen (AG Göttingen, HRB 207014), vertr. d.: 1. König Profilsysteme GmbH & Co. KG, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Carl Fredrik Ljungman, (Geschäftsführer), 1.2. Christian Stoffler, (Geschäftsführer), ist am 19.08.2026 um 18:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus Kohlstedt, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0551/6262870, Fax: 0551/62628710 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Göttingen, 19.08.2026
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