Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Koether, Werner
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bayern
Adresse
Kneippstraße 7, 86825 Bad Wörishofen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRA 11578
EUID
DED2505V.HRA11578
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 101/23
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
28.06.2023
Fristende Versagungsantrag Restschuldbefreiung
28.07.2026
Restschuldbefreiung erteilt
30.07.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einzelunternehmers Werner Koether ist eröffnet. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gemäß § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Den Insolvenzgläubigern wird im schriftlichen Verfahren Gelegenheit gegeben, bis zum 28.07.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO zu stellen. Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird. Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht, ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen, über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden. Die Insolvenzgläubiger und die Insolvenzverwalterin werden hierzu gehört.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Werner Koether ist am 28.06.2023 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Insolvenzgläubigerin gehört und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum 28.07.2026 gesetzt. Das Amtsgericht Memmingen hat daraufhin mit Besch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Werner Koether ist am 28.06.2023 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Insolvenzgläubigerin gehört und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum 28.07.2026 gesetzt. Das Amtsgericht Memmingen hat daraufhin mit Beschluss vom 30.07.2026 dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Forderungen hatten. Ausgenommen sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Unterhaltspflichten, Steuerstraftaten sowie Geldstrafen und zinslosen Darlehen zur Verfahrensfinanzierung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 101/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Koether Werner Otto Wilhelm, geboren am 31.10.1957, Osterlauchdorf 5, 87742 Dirlewang
Inhaber der Einzelunternehmung Werner Koether e.K., Kneippstraße 7, 86825 Bad Wörishofen, Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRA 11578
- Schu…
2 IN 101/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Koether Werner Otto Wilhelm, geboren am 31.10.1957, Osterlauchdorf 5, 87742 Dirlewang
Inhaber der Einzelunternehmung Werner Koether e.K., Kneippstraße 7, 86825 Bad Wörishofen, Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRA 11578
- Schuldner -
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 28.07.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und die Insolvenzverwalterin werden hierzu gehört.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 101/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Koether Werner Otto Wilhelm, geboren am 31.10.1957, Osterlauchdorf 5, 87742 Dirlewang
Inhaber der Einzelunternehmung Werner Koether e.K., Kneippstraße 7, 86825 Bad Wörishofen, Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRA 11578
- Schu…
2 IN 101/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Koether Werner Otto Wilhelm, geboren am 31.10.1957, Osterlauchdorf 5, 87742 Dirlewang
Inhaber der Einzelunternehmung Werner Koether e.K., Kneippstraße 7, 86825 Bad Wörishofen, Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRA 11578
- Schuldner -
Beschluss:
1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. Das Verfahren läuft noch.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.06.2023 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 30.07.2026
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