Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kofler & Kompanie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 152625
EUID
DEF1103R.HRB152625
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
4227/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer
Rolle
Sachwalter
Adresse
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
Termine & Fristen
Antrag Sachwalter
17.06.2024
Festsetzung Vergütung/Sachwalter
24.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kofler & Kompanie GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Konstantina Dagianta und Klaus Peter Kofler, ist eröffnet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 24.07.2024 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag des Sachwalters vom 17.06.2024. Der Sachwalter hatte das Unternehmen in Eigenverwaltung über vier Monate mit 220 Mitarbeitern an fünf Standorten fortgeführt und umfangreiche Sanierungsbemühungen durchgeführt, darunter die Verhandlung und Ausarbeitung einer übertragenden Sanierung sowie den anschließenden Verkauf des Unternehmens. Zudem wurde die Möglichkeit eines Insolvenzplans geprüft. Aufgrund der komplizierten Konzernstruktur, ausländischen Rechtsfragen, der hohen Gläubigeranzahl und medialer Aufmerksamkeit wurde ein Zuschlag zur Regelvergütung um 240 % als angemessen erachtet. Der Sachwalter hatte zudem als vorläufiger Sachwalter tätig gewesen, wofür ein weiterer Zuschlag gewährt wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 4227/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kofler & Kompanie GmbH, Linkstraße 12, 10785 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Konstantina Dagianta und Klaus Peter Kofler
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 152625
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Ch…
36k IN 4227/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kofler & Kompanie GmbH, Linkstraße 12, 10785 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Konstantina Dagianta und Klaus Peter Kofler
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 152625
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 24.07.2024 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 17.06.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 240 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.06.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 240 % gerechtfertigt. Diese ergibt sich unter anderem aus der Betriebsfortführung des Sachwalters des Unternehmens über 4 Monate mit 220 Mitarbeitern an 5 Standorten. Zudem hat sich der Sachwalter mit umfangreichen Sanierungsbemühungen beschäftigt. Er hatte unter anderem eine übertragende Sanierung verhandelt und ausgearbeitet. Anschließend konnte das Unternehmen verkauft werden. Zusätzlich hat er die Möglichkeit eines Insolvenzplans geprüft. Er hatte aufgrund der komplizierten Konzernstruktur der Schuldnerin viel Berührung mit ausländischem Recht und ausländischen Unternehmen.
Zudem hatte der Sachwalter ein das Normalverfahren übersteigenden Mehraufwand aufgrund der sehr erhöhten Gläubigeranzahl, die es anzuschreiben und zu prüfen galt. Ein Zuschlag für über 100 Gläubiger, welche einem Normalverfahren zugeschrieben werden, ist gerechtfertigt. Im hiesigen Verfahren hatte der Sachwalter nicht nur die Anzahl der Gläubiger, sondern auch die Komplexität der Forderungen zu bewältigen.
Gleichwohl hat der Sachwalter einen Zuschlag für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter verdient. Zwar ist nach dem Beschluss des BGH vom 22.09.2016 (IX ZB 71/14) anerkannt, einen einheitlichen Zuschlag von 25 % zu gewähren. Sofern die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter jedoch weitere Zuschläge rechtfertigt, weil diese besonders umfangreich war, sind diese dem Regelzuschlag von 25 % hinzuzurechnen. Im hiesigen Verfahren hatte der vorläufige Sachwalter einen überdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand in seiner über drei Monate andauernde Tätigkeit. Unter anderem hat er die den Geschäftsbetrieb mit sehr hohen Einnahmen hinsichtlich dessen Rentabilität und Liquidität und die Vorfinanzierung von Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmer überwacht. Er hat die Prüfung und anschließende Verhandlung der Sanierung der Schuldnerin eingeleitet und entsprechende aufwendige Verhandlungen geführt. Er musste sich außerdem mit allen Verfahrensbeteiligten und anderen ausländischen Gesellschaften abstimmen und eine Kommunikationsstruktur erarbeiten.
Zusätzlich kam erschwerend hinzu, dass das Verfahren mediale Aufmerksamkeit erregt hat und der Sachwalter mithin zusätzlichen Aufwand mit der Bearbeitung von Presseanfragen hatte.
Unter Hinzuziehung aller genannten Faktoren und im Hinblick auf eine angemessene Gesamtbetrachtung alle Tatbestände wird ein Zuschlag i.H.v. 240% als angemessen erachtet.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 125,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.07.2024
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