Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KOKU PRINT UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 25777
EUID
DEX1721R.HRB25777
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 171/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Saskia Hübner
Adresse
Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
Telefon
040 - 350 06 188
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Verwaltung
13.08.2026 , 14:12 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 13.08.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KOKU PRINT UG (haftungsbeschränkt) die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 25777 HL. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Saskia Hübner bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin sowie ggf. auch Gläubiger innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 171/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KOKU PRINT UG (haftungsbeschränkt), Erbringung von Dienstleistungen, insbesonde- re in den Bereichen Textildruck, Textilhandel, Stadthausbrücke 8, 20355 Hamburg (AG Lübeck, HRB 25777 HL), vertr. d.: Markus Kubica, (G…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 171/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KOKU PRINT UG (haftungsbeschränkt), Erbringung von Dienstleistungen, insbesonde- re in den Bereichen Textildruck, Textilhandel, Stadthausbrücke 8, 20355 Hamburg (AG Lübeck, HRB 25777 HL), vertr. d.: Markus Kubica, (Geschäftsführer), ist am 13.08.2026 um 14:12 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Saskia Hübner, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg, Tel.: 040 - 350 06 188 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
67c IN 171/26
Amtsgericht Hamburg, 13.08.2026
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