Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kolb & Sörgel GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRA 5533
EUID
DED3304V.HRA5533
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth
Aktenzeichen
IN 708/19
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Adresse
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kolb & Sörgel GmbH & Co. KG ist die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters angeordnet worden. Der Aufgabenkreis der Sonderinsolvenzverwaltung umfasst die Prüfung der durch den Insolvenzverwalter für das Vermögen der Sörgel Verwaltungs GmbH (AG Fürth, IN 114/20) angemeldeten Forderung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba bestellt. Die Anordnung erfolgte aufgrund einer Interessenkollision, da der Insolvenzverwalter des hiesigen Verfahrens auch im Verfahren der anmeldenden Gläubigerin tätig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 708/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kolb & Sörgel GmbH & Co. KG, Karl-Bröger-Str. 25, 90765 Fürth/Bayern, vertreten durch die Gesellschafterin Sörgel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sörgel Kilian
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5533
- Schuldnerin -…
IN 708/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kolb & Sörgel GmbH & Co. KG, Karl-Bröger-Str. 25, 90765 Fürth/Bayern, vertreten durch die Gesellschafterin Sörgel Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sörgel Kilian
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5533
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Es wird Sonderinsolvenzverwaltung mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:
Prüfung der durch den Insolvenzverwalter für das Vermögen der Sörgel Verwaltungs GmbH (AG Fürth, IN 114/20) angemeldeten Forderung.
2. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg.
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Gründe:
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Der Insolvenzverwalter im hiesigen Verfahren ist auch Insolvenzverwalter im Verfahren der anmeldenden Gläubigerin und hat aufgrund Interessenkollision die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters beantragt. Dem Antrag war stattzugeben.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 10.03.2025
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