Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kollmann, Peter
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 53386
EUID
DEF1103R.HRA53386
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.60 IN 237/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jesko Stark
Adresse
Budapester Str. 35, 10787 Berlin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
22.04.2025
Einsicht in die Forderungstabelle
06.05.2025
Prüfungstermin
03.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Peter Kollmann ist als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter Jesko Stark ist bestellt. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 22.04.2025 beim Insolvenverwalter anzumelden. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt; eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Die Einsicht in die Forderungstabelle ist ab dem 06.05.2025 möglich. Der Prüfungstichtag ist der 03.06.2025. Es wurde festgestellt, dass der Schuldner unter Einhaltung der gesetzlichen Obliegenheiten Restschuldbefreiung erlangen kann. Der Insolvenzverwalter hat am 18.03.2025 angezeigt, dass Neuerwerbe aus selbstständiger Tätigkeit nicht zur Masse gehören und keine Neuverbindlichkeiten daraus geltend gemacht werden können.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.60 IN 237/24 (Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
Peter Kollmann, geb. am 15.11.1961, Hermann-Scheidemann-Weg 8, 14532 Stahnsdorf
wird auf den am 16.12.24 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit heute, um 9.00 Uhr das I…
6.60 IN 237/24 (Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
Peter Kollmann, geb. am 15.11.1961, Hermann-Scheidemann-Weg 8, 14532 Stahnsdorf
wird auf den am 16.12.24 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit heute, um 9.00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Jesko Stark, Budapester Str. 35, 10787 Berlin.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.4.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen, mit Ausnahme der Zustellung an den Schuldner, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Es wird festgestellt, dass der Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen, § 287 a Abs. 1 InsO.
Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint. Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.
Die Tabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den beigefügten Unterlagen ist ab dem 6.5.2025 bis zum Prüfungsstichtag zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10-12, niedergelegt.
Prüfungsstichtag ist der 3.6.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter sich gegen die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangener Forderungsanmeldungen wendet oder mit dem er eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und / oder ihrem Rang bestritten wird.
Verspätet eingehende Widersprüche finden keine Beachtung.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Die Protokollierung über das Ergebnis der Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt nach Ablauf der Widerspruchfrist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hautsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder am vierten Tag nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu , wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 10.3.25
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Peter Kollmann, geb. am 15.11.1961, Hermann-Scheidemann-Weg 8, 14532 Stahnsdorf
hat der Verwalter am 18.03.2025 dem Gericht gegenüber angezeigt, dass er gegenüber dem Schuldner gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt hat, dass der Neuerwerb aus der selbstständigen Tätigkeit nicht …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Peter Kollmann, geb. am 15.11.1961, Hermann-Scheidemann-Weg 8, 14532 Stahnsdorf
hat der Verwalter am 18.03.2025 dem Gericht gegenüber angezeigt, dass er gegenüber dem Schuldner gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt hat, dass der Neuerwerb aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und dass Neuverbindlichkeiten aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können.
Amtsgericht Potsdam, 19. März 2025, 6.60 IN 237/24
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