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Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
(1) Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben eines Inklusionsbetriebes, sowie die Durchführung gezielter Projekte zur Föderung und Integration von Menschen mit Höreinschränkungen. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Behindertenhilfe und Sensibilisierung der Gesellschaft zum Thema Gebärdensprache und Hörbehinderungen. (3) Der Gesellschaftszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Weiterbildungsmaßnahmen für Gehörlose oder Menschen mit Hörbehinderung und gegebenenfalls deren Angehörige durchgeführt werden, wobei der Schwerpukt auf Förderung der kommunikativen Fähigkeiten liegt. Die Durchführung spezieller pädagogischer Förderungsmaßnahmen durch speziell geschulte Personen für arbeitslose Menschen mit Höreinschränkung, um diese für den 1. Arbeitsmarkt fit zu machen. Das Betreiben eines Inklusionsbetriebes und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung. Die Durchführung zeitnaher und langfristiger Projekte, welche die Integration Gehörloser und Menschen mit Hörbehinderung in der Gesellschaft fördern bzw. diese Menschen in ihrer allgemeinen Entwicklung unterstützen. Die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ist unabhängig von Volkszugehörigkeit, Rasse, Religion, politischen Überzeugungen, Behinderungen, Geschlecht und Alter. (4) Die Gesellschaft darf neben ihrer unmittelbaren Tätigkeit ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu einzelnen oder allen in § 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke zuwenden. (5) Soweit die Gesellschaft ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, wird sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S.2 der Abgabenordnung bedienen.
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KomFIT gemeinnütziger GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist am 14.07.2026 um 16:19 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Christine Tryfon bestellt worden.
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