Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Außenalster Immobiliengesellschaft mbH & Co. ist beim Amtsgericht Hamburg anhängig. Im Verlauf des Verfahrens ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster für die Zeit vom 18.12.2020 bis zum 12.02.2021 festgesetzt worden. Später ist auch die Vergütung des Insolvenzverwalters auf Grundlage der Schlussrechnung mit einer Masse von 4.697,39 EUR festgesetzt worden. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Schlussverteilung. Nach dem Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 48.912,10 EUR, wovon ein Betrag von 3.322,78 EUR zur Verteilung steht. Die Durchführung des Schlusstermins ist im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben, bis zum 16.04.2026 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung, zum Schlussverzeichnis der Forderungen, zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen Stellung zu nehmen. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 272/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 80648 eingetragenen Kommanditgesellschaft Außenalster Immobiliengesellschaft mbH & Co., Deichstraße 9, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 272/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 80648 eingetragenen Kommanditgesellschaft Außenalster Immobiliengesellschaft mbH & Co., Deichstraße 9, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 34505 eingetragene Außenalster Immobiliengesellschaft mbH, Deichstraße 9, 20459 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kurt Lorch,
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 48.912,10 EUR. Zur Verteilung steht ein Betrag von 3.322,78 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
67c IN 272/20
Amtsgericht Hamburg, 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 272/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 80648 eingetragenen Kommanditgesellschaft Außenalster Immobiliengesellschaft mbH & Co., Deichstraße 9, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 272/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 80648 eingetragenen Kommanditgesellschaft Außenalster Immobiliengesellschaft mbH & Co., Deichstraße 9, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 34505 eingetragene Außenalster Immobiliengesellschaft mbH, Deichstraße 9, 20459 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kurt Lorch,
wird die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Valentinskamp 24, 20354 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.12.2020 bis zum 12.02.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1.629,11 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 1.000,00 EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 250,00 EUR zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.09.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 eingesehen werden.
67c IN 272/20
Amtsgericht Hamburg, 16.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 272/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 80648 eingetragenen Kommanditgesellschaft Außenalster Immobiliengesellschaft mbH & Co., Deichstraße 9, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 272/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 80648 eingetragenen Kommanditgesellschaft Außenalster Immobiliengesellschaft mbH & Co., Deichstraße 9, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 34505 eingetragene Außenalster Immobiliengesellschaft mbH, Deichstraße 9, 20459 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kurt Lorch,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 4.697,39 EUR zugrunde gelegt. Das Gericht hat vorliegend als Vergütung den in § 2 Abs. 2 InsVV geregelten Mindestbetrag der Vergütung unter Berücksichtigung der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.09.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, , Zimmer Nr. B 406 eingesehen werden.
67c IN 272/20
Amtsgericht Hamburg, 16.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 272/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 80648 eingetragenen Kommanditgesellschaft Außenalster Immobiliengesellschaft mbH & Co., Deichstraße 9, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 272/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 80648 eingetragenen Kommanditgesellschaft Außenalster Immobiliengesellschaft mbH & Co., Deichstraße 9, 20459 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 34505 eingetragene Außenalster Immobiliengesellschaft mbH, Deichstraße 9, 20459 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kurt Lorch,
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
16.04.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 aus.
Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67c IN 272/20
Amtsgericht Hamburg, 16.02.2026
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