Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kompotoi Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Gut Hollern 1, 85386 Eching
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 298907
EUID
DED2601V.HRB298907
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 167/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ulrich Cramer
Adresse
Rennweg 119 A, 84034 Landshut
Telefon
+49(871)4640460
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.03.2026 , 13:48 Uhr
Beschluss
10.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, Produktion sowie den Handel und den Vertrieb ökologischer Produkte sowie die Entwicklung, Produktion, Vermietung und den Verkauf sanitärer Apparate, insbesondere Toiletten. Die Gesellschaft kann auch erlaubnisfreie Beratungen in ihrem Fachgebiet anbieten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kompotoi Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Hayler Florian und Mannheim Max Jasper, ist beim Amtsgericht Landshut anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München (HRB 298907). Mit Beschluss vom 06.03.2026 hat das Amtsgericht Landshut vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, um das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu sichern. Die Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ulrich Cramer bestellt. Eine Berichtigung des Beschlusses vom 06.03.2026 erfolgte am 10.03.2026, um den korrekten Firmennamen der Schuldnerin festzustellen. Gegen die Entscheidung vom 06.03.2026 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 167/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Kompotoi Deutschland GmbH, Gut Hollern 1, 85386 Eching, vertreten durch die Geschäftsführer Hayler Florian und Mannheim Max Jasper
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 298907
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das ei…
IN 167/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Kompotoi Deutschland GmbH, Gut Hollern 1, 85386 Eching, vertreten durch die Geschäftsführer Hayler Florian und Mannheim Max Jasper
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 298907
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 06.03.2026 wird
im Rubrum wie folgt berichtigt:
Die Firma der Schuldnerin lautet richtig: Kompotoi Deutschland GmbH
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 167/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Konpotoi Deutschland GmbH, Gut Hollern 1, 85386 Eching, vertreten durch die Geschäftsführer Hayler Florian und Mannheim Max Jasper
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 298907
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das ei…
IN 167/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Konpotoi Deutschland GmbH, Gut Hollern 1, 85386 Eching, vertreten durch die Geschäftsführer Hayler Florian und Mannheim Max Jasper
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 298907
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 06.03.2026 um 13:48 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Ulrich Cramer, Rennweg 119 A, 84034 Landshut, Telefon: +49(871)4640460, Telefax: +49(871)46404626, Email: landshut@feigl.biz.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 06.03.2026
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