Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kopfsache GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 117645
EUID
DEF1103R.HRB117645
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36k IN 2284/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein
Rolle
Sonderinsolvenzverwalterin
Adresse
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
20.07.2026
Forderungsanmeldefrist
29.07.2026
Widerspruchsfrist
17.08.2026
Widerspruchsfrist
02.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kopfsache GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführer Mario Matalla und Oliver Strehl vertreten. Im Verfahren sind mehrere Phasen der Forderungsprüfung dokumentiert. Zunächst wurden gewöhnliche Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) mit den Tabellenblattnummern 20-22 geprüft, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 17.08.2026 lief. Anschließend erfolgte die Prüfung weiterer Forderungen mit den Tabellenblattnummern 6-10 sowie 23-27, deren Widerspruchsfrist bis zum 02.09.2026 endete. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde zur abschließenden Prüfung der angemeldeten Forderungen die Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein als Sonderinsolvenzverwalterin bestellt. Ihr Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Udo Feser als Insolvenzverwalter angemeldeten Forderungen, wobei sie in diesem Bereich allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters innehat.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 2284/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kopfsache GmbH, Breite Straße 30, 14199 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Matalla und Oliver Strehl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 117645
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 20.07.2026 nachträ…
36k IN 2284/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kopfsache GmbH, Breite Straße 30, 14199 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Matalla und Oliver Strehl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 117645
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 20.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 20-22 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 2284/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kopfsache GmbH, Breite Straße 30, 14199 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Matalla und Oliver Strehl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 117645
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 29.07.2026 nachträ…
36k IN 2284/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kopfsache GmbH, Breite Straße 30, 14199 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Matalla und Oliver Strehl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 117645
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 29.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 6-10,23-27 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 2284/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kopfsache GmbH, Breite Straße 30, 14199 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Matalla und Oliver Strehl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 117645
- Schuldnerin -
1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird be…
36k IN 2284/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kopfsache GmbH, Breite Straße 30, 14199 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Matalla und Oliver Strehl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 117645
- Schuldnerin -
1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Udo Feser als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Kopfsache K 4 (6,7,8,8,11) GmbH (lfd. Nr. 6-10, 23-27) angemeldeten Forderungen.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.07.2026
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