Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Korkut UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Am Mitterfeld 8, 81829 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 259137
Stammkapital
500,00 EUR
EUID
DED2601V.HRB259137
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1501 IN 2510/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Patricia Wiese
Rolle
Insolvenzverwalterin
Adresse
Fürstenrieder Straße 281, 81377 München
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldung
19.02.2025
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldung
30.06.2026
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldung
14.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Transporte über 3,5 t, sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Servicearbeiten, Logistik sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Servicearbeiten, sowie Import und Export von Non- Food-Produkten, insbesondere von Kfz-Teilen und -Zubehör.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Transport & Logistik
Subbranche
Güterkraftverkehr
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Transporte über 3,5 t, Logistik sowie Import und Export von Kfz-Teilen und -Zubehör
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Korkut UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wird Gelegenheit eingeräumt, der Forderungsanmeldung bis zum 30.06.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Korkut UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht München anhängig. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in München und ist im Handelsregister des Registergerichts München unter der Nummer HRB 259137 eingetragen. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden mehrere nachträglich ang…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Korkut UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht München anhängig. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in München und ist im Handelsregister des Registergerichts München unter der Nummer HRB 259137 eingetragen. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden mehrere nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO geprüft. Die Prüfung erfolgte jeweils im schriftlichen Verfahren für die Tabellenblattnummern 11-21, 23, 24 und 25. Für diese Forderungen waren Widerspruchsfristen gesetzt, deren Enddaten unterschiedlich lagen (spätester Termin: 14.08.2026). Nach Ablauf der jeweiligen Widerspruchsfrist gelten die Forderungen als festgestellt, sofern kein Widerspruch erhoben wurde. Die Forderungstabellen und Anmeldeunterlagen wurden zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Forderungsprüfung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Korkut UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in München ist beim Amtsgericht München anhängig (Az. 1501 IN 2510/23). Die Schuldnerin wird durch den Gesellschafter Korkut Fahri vertreten. Im Verfahren wurden mehrere nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Korkut UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in München ist beim Amtsgericht München anhängig (Az. 1501 IN 2510/23). Die Schuldnerin wird durch den Gesellschafter Korkut Fahri vertreten. Im Verfahren wurden mehrere nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft. Für die Forderungen der Tabellenblattnummern 11-21 war die Widerspruchsfrist bis zum 19.02.2025 angesetzt. Für die Forderungen der Tabellenblattnummer 23 wurde eine Widerspruchsfrist bis zum 30.06.2026 festgelegt. Für die Forderungen der Tabellenblattnummern 24 und 25 wurde jeweils eine Widerspruchsfrist bis zum 14.08.2026 bestimmt. Die Prüfung dieser Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Forderungen, gegen die kein Widerspruch innerhalb der Frist erhoben wurde, gelten als festgestellt. Zudem wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin sowie der späteren Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Patricia Wiese, festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgten auf Grundlage der Anträge vom 07.07.2025 und vom 27.01.2026. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Die Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die festgesetzten Beträge der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Entscheidungen wurden am 09.10.2026 bekanntgemacht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2510/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korkut UG (haftungsbeschränkt), Am Mitterfeld 8, 81829 München, vertreten durch den Gesellschafter Korkut Fahri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259137
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten ge…
1501 IN 2510/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korkut UG (haftungsbeschränkt), Am Mitterfeld 8, 81829 München, vertreten durch den Gesellschafter Korkut Fahri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259137
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 23 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.06.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2510/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korkut UG (haftungsbeschränkt), Am Mitterfeld 8, 81829 München, vertreten durch den Gesellschafter Korkut Fahri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259137
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten ge…
1501 IN 2510/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korkut UG (haftungsbeschränkt), Am Mitterfeld 8, 81829 München, vertreten durch den Gesellschafter Korkut Fahri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259137
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 11-21 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2510/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korkut UG (haftungsbeschränkt), Am Mitterfeld 8, 81829 München, vertreten durch den Gesellschafter Korkut Fahri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259137
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten ge…
1501 IN 2510/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korkut UG (haftungsbeschränkt), Am Mitterfeld 8, 81829 München, vertreten durch den Gesellschafter Korkut Fahri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259137
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 24 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.08.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2510/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korkut UG (haftungsbeschränkt), Am Mitterfeld 8, 81829 München, vertreten durch den Gesellschafter Korkut Fahri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259137
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten ge…
1501 IN 2510/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korkut UG (haftungsbeschränkt), Am Mitterfeld 8, 81829 München, vertreten durch den Gesellschafter Korkut Fahri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259137
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 25 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.08.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2510/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korkut UG (haftungsbeschränkt), Am Mitterfeld 8, 81829 München, vertreten durch den Gesellschafter Korkut Fahri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259137
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen …
1501 IN 2510/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korkut UG (haftungsbeschränkt), Am Mitterfeld 8, 81829 München, vertreten durch den Gesellschafter Korkut Fahri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259137
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Patricia Wiese, Fürstenrieder Straße 281, 81377 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 27.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. In diesem Betrag ist bereits ein noch zu realisierendes Vermögen in Höhe von BETRAG EUR aus dem Vorsteuererstattungsanspruch enthalten.
Die Insolvenzverwalterin beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 % für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 27.01.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Regelvergütung ist jedoch gem. § 3 Abs. 2 InsVV herabzusetzen, wenn die Tätigkeit der Insolvenzverwaltung Erleichterung erfahren hat und insoweit ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt erscheint. Die Insolvenzverwalterin ist in diesem Verfahren bereits als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig geworden, sodass hier § 3 Abs. 2 a) InsVV einschlägig ist. Sie beantragt daher einen Abschlag in Höhe von 5 % auf die Regelvergütung. Ein Abschlag in Höhe von 5 % erscheint vorliegend als angemessen, aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV iVm. KVNr. 9002 GKG waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2510/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korkut UG (haftungsbeschränkt), Am Mitterfeld 8, 81829 München, vertreten durch den Gesellschafter Korkut Fahri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259137
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen …
1501 IN 2510/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Korkut UG (haftungsbeschränkt), Am Mitterfeld 8, 81829 München, vertreten durch den Gesellschafter Korkut Fahri
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259137
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Patricia Wiese, Fürstenrieder Straße 281, 81377 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 07.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Berechnungsgrundlage war nicht zu beanstanden. Gem. § 63 Abs. 3 InsO iVm. § 11 Abs. 1 InsO ist der Wert des gesicherten und verwalteten Vermögens zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezieht. Hierbei ist für Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, kein Abzug vorzunehmen, soweit sich der vorläufige Insolvenzverwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. Vorliegend waren keine Aus- und Absonderungsrechte zu behandeln.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 % für das obstruktive Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers der Schuldnerin.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 07.07.2025 wird Bezug genommen.
Die Vergütung, welche regelmäßig 25 % der Regelvergütung beträgt, war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gem. §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV ist die Vergütung zu erhöhen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten ausführt, welche mit der Vergütung nicht abgedeckt sind, denn die zu § 3 InsVV entwickelten Grundsätze sind auch hinsichtlich der vorläufigen Insolvenzverwaltung anzuwenden, soweit diese mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind, vgl. Graeber, InsVV, § 11 Rn. 115. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist, vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 162/11; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, Az. IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben.
Es war ein Übersteigen der regelmäßigen Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters um 15 % gerechtfertigt. Auf die ausführliche Begründung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird insoweit Bezug genommen.
Somit war die Vergütung um BETRAG EUR zu erhöhen, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen war.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.10.2026
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