Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Korolkow Transporte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 31880
EUID
DET3304V.HRB31880
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 60/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt
Adresse
Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim
Telefon
0621-309 83 98-0
Termine & Fristen
Vergütungsfestsetzung
02.09.2025
Schlusstermin
20.10.2025
Berichtigung
04.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Korolkow Transporte GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführerin Anastasia Korolkow vertreten. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat am 02.09.2025 die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Der Schlusstermin wurde auf den 20.10.2025 bestimmt. Am selben Tag hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt dem Gericht angezeigt, dass ein verfügbarer Massebestand von 138.621,58 EUR vorliegt und Insolvenzforderungen in Höhe von 279.524,49 EUR zu berücksichtigen sind. Am 04.12.2025 wurde der Beschluss vom 02.09.2025 berichtigt, wobei sich die Korrektur auf eine offenbare Unrichtigkeit bezog.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 60/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Korolkow Transporte GmbH, vertr.d.d. GF Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld (AG Landau in der Pfalz, HRB 31880), vertr. d.: Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld, (Geschäftsführerin), ist der Beschluss vom 02.09.20…
3 IN 60/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Korolkow Transporte GmbH, vertr.d.d. GF Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld (AG Landau in der Pfalz, HRB 31880), vertr. d.: Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld, (Geschäftsführerin), ist der Beschluss vom 02.09.2025 berichtigt worden.
Statt "die zu erstattende Umsatzsteuer (19%) auf xxx EUR" muss es richtig heißen: "die zu erstattende Umsatzsteuer (19%) auf xxx EUR"
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 oder dem Landgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1490017515249-016440272 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 04.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 60/19
04.12.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Korolkow Transporte GmbH, vertr.d.d. GF Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld (AG Landau in der Pfalz, HRB 31880),
vertreten durch:
Anastasia Korolkow, Kästenburger Stra…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 60/19
04.12.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Korolkow Transporte GmbH, vertr.d.d. GF Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld (AG Landau in der Pfalz, HRB 31880),
vertreten durch:
Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld, (Geschäftsführerin),
wird der Beschluss vom 02.09.2025 hinsichtlich der Beschlussformel wie folgt berichtigt:
Statt "die zu erstattende Umsatzsteuer (19%) auf xxx EUR" muss es richtig heißen: "die zu erstattende Umsatzsteuer (19%) auf xxx EUR"
G r ü n d e :
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 oder dem Landgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1490017515249-016440272 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Kohl
Rechtspfleger
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 60/19
02.09.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Korolkow Transporte GmbH, vertr.d.d. GF Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld (AG Landau in der Pfalz, HRB 31880),
vertreten durch:
Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld, (Ge…
Aktenzeichen: 3 IN 60/19
02.09.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Korolkow Transporte GmbH, vertr.d.d. GF Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld (AG Landau in der Pfalz, HRB 31880),
vertreten durch:
Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld, (Geschäftsführerin),
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXXX EUR, Zustellungsauslagen auf XXXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXXX EUR festgesetzt. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt XXXX EUR. Hinzugerechnet wurde die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von XXXX EUR. Die Regelvergütung ist im vorliegenden Verfahren angemessen. Anhaltspunkte für ein Zurückbleiben hinter diesem Regelsatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 InsVV ergeben sich keine. Es wurden keine Tätigkeiten an Dritte delegiert.
Die Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO wurden in Höhe von XXXX EUR je Zustellung festgesetzt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S.2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Internetveröffentlichung
3 IN 60/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Korolkow Transporte GmbH, vertr.d.d. GF Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld (AG Landau in der Pfalz, HRB 31880), vertr. d.: Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld, (Geschäftsführerin), soll …
Internetveröffentlichung
3 IN 60/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Korolkow Transporte GmbH, vertr.d.d. GF Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld (AG Landau in der Pfalz, HRB 31880), vertr. d.: Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt, Konrad-Zuse-Ring 30, 68163 Mannheim, Tel.: 0621-309 83 98-0, Fax: 0621-309 83 98-9 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 138.621,58 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 279.524,49 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 02.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 60/19
02.09.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Korolkow Transporte GmbH, vertr.d.d. GF Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld (AG Landau in der Pfalz, HRB 31880),
vertreten durch:
Anastasia Korolkow, Kästenburger Stra…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 60/19
02.09.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Korolkow Transporte GmbH, vertr.d.d. GF Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld (AG Landau in der Pfalz, HRB 31880),
vertreten durch:
Anastasia Korolkow, Kästenburger Straße 8, 67360 Lingenfeld, (Geschäftsführerin),
1. Gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt (§§ 5 Abs. 2, 196, 197 InsO).
Es wird gemäß §§ 5 Abs. 2, 197 InsO im schriftlichen Verfahren
S c h l u s s t e r m i n zum 20.10.2025 bestimmt.
Er dient zur:
a.) Überprüfung der gelegten Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 66 InsO),
b.) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (§ 188 InsO),
c.) Anhörung hinsichtlich der nicht verwertbaren Gegenstände.
Schlussrechnung einschließlich Kostennote des Insolvenzverwalters und Schlussverzeichnis können beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Weiterhin können zu a.) - c.) bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben werden. Falls bis zum Schlusstermin die Klagefrist des § 189 InsO noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (Buchst. b) um den entsprechenden Zeitraum.
2. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf xxx EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf xxx EUR, Zustellungsauslagen auf xxx EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf xxx EUR festgesetzt. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt xxx EUR. Hinzugerechnet wurde die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR. Die Regelvergütung ist im vorliegenden Verfahren angemessen. Anhaltspunkte für ein Zurückbleiben hinter diesem Regelsatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 InsVV ergeben sich keine. Es wurden keine Tätigkeiten an Dritte delegiert.
Die Zustellungskosten gemäß § 8 Abs 3 InsO wurden in Höhe von 2,-- EUR je Zustellung festgesetzt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist die befristete Erinnerung zulässig. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
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