Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KOSTO GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 34241
EUID
DEU1308.HRB34241
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
405 IN 1956/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tino Schweizer
Adresse
Thomasiusstraße 2, 04109 Leipzig
Telefon
0341 9627330
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
20.11.2025 , 11:30 Uhr
Eröffnung
09.07.2026 , 16:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
24.08.2026
Widerspruchsfrist
23.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Leipzig hat am 20.11.2025 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Koryun Gukasyan, die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung getroffen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Tino Schweizer bestellt. Dieser hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten. Es gilt ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind. Der vorläufige Verwalter ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen und Forderungen auf ein Sonderkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den Verwalter leisten. Die Schuldnerin hat Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren. Eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt, neue sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH in Leipzig ist am 09.07.2026 um 16:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 20.11.2025 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt, wobei Rechtsanwalt Tino Schweizer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Verfahrenseröffnung ist Rechtsanwalt Tino S…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH in Leipzig ist am 09.07.2026 um 16:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 20.11.2025 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt, wobei Rechtsanwalt Tino Schweizer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Verfahrenseröffnung ist Rechtsanwalt Tino Schweizer nun als endgültiger Insolvenzverwalter tätig. Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 24.08.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen können bis zum 23.09.2026 beim Amtsgericht Leipzig eingereicht werden. Auf einen Berichtstermin wird verzichtet. Die Gläubiger werden nicht über das Prüfungsergebnis benachrichtigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1956/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH, Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34241
vertreten durch den Geschäftsführer Koryun Gukasyan
ergeht am 20.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1956/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH, Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34241
vertreten durch den Geschäftsführer Koryun Gukasyan
ergeht am 20.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 20.11.2025 um 11:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Tino Schweizer
Thomasiusstraße 2
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 9627330
Telefax: 0341 96273327
Email geschäftlich: leipzig@mfp-law.com
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1956/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH, Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34241
vertreten durch den Geschäftsführer Koryun Gukasyan
- wurde am 09.07.2026 um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolve…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1956/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH, Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34241
vertreten durch den Geschäftsführer Koryun Gukasyan
- wurde am 09.07.2026 um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Tino Schweizer, Thomasiusstraße 2, 04109 Leipzig, Email geschäftlich: leipzig@mfp-law.com Email geschäftlich 2: tino.schweizer@mfp-law.com Telefax: 0341 96273327 Telefon geschäftlich: 0341 9627330
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 24.08.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 23.09.2026 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1956/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH, Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34241
vertreten durch den Geschäftsführer Koryun Gukasyan
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 17.07.2026 die Masseunzulänglic…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1956/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH, Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34241
vertreten durch den Geschäftsführer Koryun Gukasyan
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 17.07.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Es hat sich ergeben, dass das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht.
Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen den Insolvenzverwalter aus bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Tino Schweizer, Thomasiusstraße 2, 04109 Leipzig, Email geschäftlich: leipzig@mfp-law.com, Email geschäftlich 2: tino.schweizer@mfp-law.com, Telefax: 0341 96273327, Telefon geschäftlich: 0341 9627330
schriftlich geltend zu machen.
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