Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KoTrans GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Grünewaldstr. 1, 90408 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 30933
EUID
DED3310V.HRB30933
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 53/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
03.01.2025
Widerspruchsfrist Ende
13.01.2025
Widerspruchsfrist Ende
24.01.2025
Schlusstermin
13.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Transport von Waren aller Art, ausgenommen Gefahrguttransporte und andere genehmigungspflichtige Transporte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KoTrans GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Klaus Kohari, ist die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO vorgesehen. Die Beteiligten haben bis einschließlich 13.05.2025 Gelegenheit, Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände schriftlich einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 349.728,76 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 9.689,21 € gegenübersteht. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwältin Nadine Kohler. Ein Insolvenzbeslag über das Vermögen von Herrn Dieter Klaus Kohari beim Amtsgericht Offenburg bleibt für etwaige Quotenzahlungen aufrechterhalten, wobei gleichzeitig die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet ist.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KoTrans GmbH ist eröffnet. Die Forderungen in Höhe von 349.728,76 EUR wurden festgestellt. Der Schlusstermin ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Eine Quote…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KoTrans GmbH ist eröffnet. Die Forderungen in Höhe von 349.728,76 EUR wurden festgestellt. Der Schlusstermin ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Eine Quote auf die Insolvenzforderungen beträgt 2,48 %. Es wird eine Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet, mit der die Insolvenzverwalterin beauftragt ist. Der Insolvenzbeschlag bleibt für etwaige Quotenzahlungen aus den festgestellten Forderungen im Verfahren über das Vermögen des Herrn Dieter Klaus Kohari aufrechterhalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KoTrans GmbH, Grünewaldstraße 1, 90408 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohari Dieter Klaus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30933
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Ver…
IN 53/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KoTrans GmbH, Grünewaldstraße 1, 90408 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohari Dieter Klaus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30933
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Quote auf die Insolvenzforderungen: 2,48 %
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
etwaige Quotenzahlungen aus den festgestellten Forderungen im Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Herrn Dieter Klaus Kohari beim Amtsgericht Offenburg,
Az.40 IK 358/23,
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nadine Kohler beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Aufhebung des Verfahrens kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KoTrans GmbH, Grünewaldstraße 1, 90408 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohari Dieter Klaus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30933
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Recht…
IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KoTrans GmbH, Grünewaldstraße 1, 90408 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohari Dieter Klaus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30933
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nadine Kohler, Archivstraße 3, 90408 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 18.11.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 03.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KoTrans GmbH, Grünewaldstraße 1, 90408 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohari Dieter Klaus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30933
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 349.728,76 EUR steht ein Betra…
IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KoTrans GmbH, Grünewaldstraße 1, 90408 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohari Dieter Klaus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30933
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 349.728,76 EUR steht ein Betrag von 9.689,21 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 25.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KoTrans GmbH, Grünewaldstraße 1, 90408 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohari Dieter Klaus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30933
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nach…
IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KoTrans GmbH, Grünewaldstraße 1, 90408 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohari Dieter Klaus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30933
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.05.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 349.728,76 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 9.689,21 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 25.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KoTrans GmbH, Grünewaldstraße 1, 90408 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohari Dieter Klaus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30933
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsan…
IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KoTrans GmbH, Grünewaldstraße 1, 90408 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohari Dieter Klaus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30933
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin vom 18.11.2024 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 13.01.2025. Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 06.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KoTrans GmbH, Grünewaldstraße 1, 90408 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohari Dieter Klaus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30933
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 03.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Inso…
IN 53/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KoTrans GmbH, Grünewaldstraße 1, 90408 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Kohari Dieter Klaus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 30933
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 03.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 22-33 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.01.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 06.12.2024
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