Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KPS Security GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 722457
EUID
DEB8536.HRB722457
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg
Aktenzeichen
40 IN 654/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Beck
Adresse
Maggistraße 5, 78224 Singen
Termine & Fristen
Amtsentlassung und Neubesetzung Verwalter
26.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KPS Security GmbH ist eröffnet. Der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Florian Schiller, ist auf seinen eigenen Antrag hin aus seinem Amt entlassen worden, da er aufgrund einer beruflichen Veränderung nicht mehr in der Lage ist, das Amt auszuüben. Zum neuen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Steffen Beck ernannt worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
40 IN 654/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KPS Security GmbH, Schutterwälder Straße 4, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Philipp Pilz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 722457
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der bisherige Insolvenzverwalte…
40 IN 654/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KPS Security GmbH, Schutterwälder Straße 4, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Philipp Pilz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 722457
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Florian Schiller wird gemäß § 59 InsO auf seinen eigenen Antrag hin aus seinem Amt entlassen, da er aufgrund einer beruflichen Veränderung nicht mehr in der Lage ist, das Amt des Insolvenzverwalters auszuüben.
Zum neuen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Steffen Beck, Maggistraße 5, 78224 Singen ernannt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 26.08.2026
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