Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Krahl & Reiche Werkzeugbau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Coburg HRA 2486
EUID
DED4401V.HRA2486
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Coburg
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jürgen Wittmann
Adresse
Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach
Termine & Fristen
Beschluss
02.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krahl & Reiche Werkzeugbau GmbH & Co. KG ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Wittmann durch Beschluss ergänzend festgesetzt worden. Der Beschluss vom 02.04.2026 wurde auf Beschwerde des Insolvenzverwalters hin abgeholfen. Bei der Festsetzung der Vergütung ist von einem Vermögenswert in Höhe von 662.748,89 EUR auszugehen. Die Berechnung berücksichtigt die Kappungsgrenze gemäß BGH-Rechtsprechung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 5/14
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krahl & Reiche Werkzeugbau GmbH & Co. KG, Kulmbacher Straße 35, 96317 Kronach, vertreten durch die Geschäftsführerin Woller Andrea und die persönlich haftende Gesellschafterin Reiche-Meyer + Woller Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-N…
2 IN 5/14
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krahl & Reiche Werkzeugbau GmbH & Co. KG, Kulmbacher Straße 35, 96317 Kronach, vertreten durch die Geschäftsführerin Woller Andrea und die persönlich haftende Gesellschafterin Reiche-Meyer + Woller Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 2486
- Schuldnerin -
-
Der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss vom 02.04.2026 wird abgeholfen. Ergänzend zum Beschluss vom 02.04.2026 werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die weitere ergänzende Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 20.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 662.748,89 EUR auszugehen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Vergütung Insolvenzverwalter in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gem. §1 Abs.2 Nr.1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 5.694,59 EUR berücksichtigt (Massezufluss aus Feststellungskosten).
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 105 % (130 % abzgl. 25 % Abschlag).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.07.2025 bzw. in seiner Beschwerde vom 20.04.2026 und im Beschluss des Gerichts vom 02.04.2026 wird Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter teilt, richtigerweise, im vorliegenden Fall mit, dass die Deckelung der Vergütung (Kappungsgrenze von 50% der Feststellungskosten als absolute Grenze) mit maximal
13.772,49 € nicht überschritten wurde. Deshalb wurden auch die Zuschläge auch auf die Mehrvergütung beantragt.
Der Insolvenzverwalter darf bei der Gesamtberechnung nicht über die 50% des Feststellungskotenbeitrages gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV kommen, siehe BGH (IX. Zivilsenat), Beschluss vom 22.07.2021 - IX ZB 85/19)
Bei der sodann vorzunehmenden Vergleichsberechnung wurde die
Kappungsgrenze von 50% der Feststellungskosten berücksichtigt. Der Mehrbetrag aus der Vergütung beträgt 5.694,59 € und der Zuschlag auf die Mehrvergütung beträgt 5.979,32 € dies ergibt zusammen 11.673,91 €. Dieser Betrag ist wiederum unterhalb der absoluten Grenze von 13.772,49 €.
Die Kappungsgrenze ist damit entsprechend der o.g. BGH Entscheidung berücksichtigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen § 8 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 17.06.2026
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