Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Zeppelinstr. 11-33, 69121 Heidelberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 337310
EUID
DEB8535.HRB337310
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
82 IN 788/25
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther
Adresse
Hochstraße 35-37, 60313 Frankfurt
Termine & Fristen
Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan
03.07.2026 , 10:30 Uhr
Frist zur Stellungnahme zu Vergütungsanträgen
31.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Förderung der Wohlfahrtspflege im Bereich der Krankenhilfe. Zur Verwirklichung dieses Zweckes unterhält die Gesellschaft insbesondere das Krankenhaus "Salem" als Krankenhaus nach der Bundespflegesatzverordnung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH ist eröffnet. Der Schuldnerin sind Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen als Verfahrensbevollmächtigte zugeordnet. Im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens wurde ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmt. Die Schuldnerin, der Gläubigerausschuss und die Mitarbeitervertretung haben den Insolvenzplan bereits erhalten und zugestimmt; sie haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit der Zustellung des Beschlusses erhalten die Gläubiger eine Abschrift des Insolvenzplans. Für die Teilnahme am Termin wird die Mitnahme eines Personalausweises oder Reisepasses sowie Unterlagen zum Nachweis der Forderungen verlangt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Termin inhaltliche Änderungen des Plans möglich sind und dass gegen die spätere Bestätigung des Plans nur unter engen Voraussetzungen sofortige Beschwerde zulässig ist.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Heidelberg ist. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen als Verfahrensbevollmächtigte tätig…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Heidelberg ist. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Es wurde ein Insolvenzplan aufgestellt, dem die Schuldnerin sowie der Gläubigerausschuss und die Mitarbeitervertretung bereits zugestimmt haben. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 03.07.2026 um 10:30 Uhr im Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg bestimmt. Gegenüber dem Gericht wurden Anträge auf Vergütung und Zuschläge für den vorläufigen Insolvenzverwalter (225 %) sowie für den endgültigen Insolvenzverwalter (330 %) gestellt. Stellungnahmen zu diesen Anträgen können bis zum 31.07.2026 eingereicht werden.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther hat die Betriebsfortführung übernommen und seine Vergütung sowie Auslagen festgesetzt erhalten. Zudem wurde ein endgültiger Insolve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther hat die Betriebsfortführung übernommen und seine Vergütung sowie Auslagen festgesetzt erhalten. Zudem wurde ein endgültiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung ebenfalls festgesetzt wurde. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und Abstimmung darüber ist für den 03.07.2026 anberaumt. Der Insolvenzplan wurde von der Schuldnerin und dem Gläubigerausschuss bereits zugestimmt. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen zu den Vergütungsanträgen endet am 31.07.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IN 788/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Rafaela Elisabeth Korte
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310
- Schuldnerin…
82 IN 788/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Rafaela Elisabeth Korte
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060383-25/THM/KD
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Freitag, 03.07.2026, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
Hinweise:
1) In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden (§ 235 Abs. 2, S. 2 InsO).
2) Die Schuldnerin, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitarbeitervertretung haben den Insolvenzplan bereits erhalten und ihm zugestimmt. Alle genannten Beteiligten haben ausdrücklich erklärt, auf eine Stellungnahme zum Insolvenzplan nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu verzichten. Die obligatorische Zusendung des Insolvenzplans erfolgt nach § 232 Abs. 1, 1. HS. InsO.
3) Mit der Zustellung des obigen Beschlusses erhalten Sie eine Abschrift des Insolvenzplans. Soweit Sie als Gläubiger an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen und über den Insolvenzplan abstimmen wollen, werden Sie gebeten, Ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass mitzubringen, sowie ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus der Insolvenztabelle oder den Anlagen zum Insolvenzplan ersichtlich sind. Bitte achten Sie darauf, ob Sie in einer der im Insolvenzplan gebildeten Gläubigergruppen berücksichtigt sind. Vertretungsvollmachten müssen im Original vorliegen. Ggf. ist ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen, um die Vertretungsberechtigung nachzuweisen.
4) Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Erörterungs- und Abstimmungstermin inhaltliche Änderungen des Insolvenzplans möglich sind (§ 240 InsO).
5) Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gem. § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
- gegen den Plan gestimmt hat und
- mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IN 788/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Roland Strasheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310
- Schuldnerin -
Verfah…
82 IN 788/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Roland Strasheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060383-25/THM/KD
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Beschluss:
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Es wurde eine Vergütung und über die gesetzliche Vergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 2,25 Regelsätzen / 225 % für den vorläufigen Insolvenzverwalter beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Heidelberg (Insolvenzgericht) eingesehen werden.
Ferner wurde eine Vergütung und über die gesetzliche Vergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 3,3 Regelsätzen / 330 % für den Insolvenzverwalter beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Heidelberg (Insolvenzgericht) eingesehen werden.
Etwaige Stellungnahmen können bis zum 31.07.2026 eingereicht werden.
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Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IN 788/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Roland Strasheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310
- Schuldnerin -
Verfah…
82 IN 788/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Roland Strasheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060383-25/THM/KD
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Hochstraße 35-37, 60313 Frankfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 13.987.674,49 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 225 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.07.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung beträgt gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
Es war nach Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände der im vorliegenden Verfahren erbrachten und über das Maß eines Normalverfahrens hinausgehenden Arbeitsleistung des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Übersteigen des Regelsatzes um 225 % ( 2,25 Regelsätze) gerechtfertigt.
Hierbei war insbesondere der erheblich erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand durch
- die Betriebsfortführung einer großen Kapitalgesellschaft für ca. 2 1/2 Monate
- die Branchenspezifika durch die Tätigkeit der Schuldnerin im einem besonderen Marktbereich und die sich verbundenen rechtlichen Besonderheiten und Rechtsfragen
- die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und die sich hierdurch ergebenen Erschwernisse durch konzernbedingte Verstrickungen sowie deren Befassung mit internen Konzernstrukturen
- die Bemühungen um eine sogenannte „übertragende“ Sanierung bzw. einen strukturierter M&A-Prozess
- die Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss
- die Klärung von Arbeitnehmerangelegenheiten und die Organisation der Vorfinanzierung der Insolvenzgeldansprüche bzw. arbeitsrechtlicher Fragen
- der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aufgrund des gesteigerten Medieninteresses
angemessen zu berücksichtigen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für gesonderte Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 11.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
82 IN 788/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Roland Strasheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310
- Schuldnerin -
Verfah…
82 IN 788/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Roland Strasheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060383-25/THM/KD
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Hochstraße 35-37, 60313 Frankfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 13.987.674,49 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 330 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.07.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung beträgt gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
Es war nach Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände der im vorliegenden Verfahren erbrachten und über das Maß eines Normalverfahrens hinausgehenden Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters ein Übersteigen des Regelsatzes um 330 % ( 3,3 Regelsätze) gerechtfertigt.
Hierbei war insbesondere der erheblich erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand durch
- die Betriebsfortführung einer großen Kapitalgesellschaft/ Krankenhausbetriebs für 4 Monate
- die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und die sich hierdurch ergebenen Erschwernisse durch konzernbedingte Verstrickungen sowie deren Befassung mit internen Konzernstrukturen
- die weiteren Bemühungen um eine sogenannte „übertragende“ Sanierung bzw. einen strukturierter M&A-Prozess
- die Begleitung und Unterstützung bei der Ausarbeitung eines Insolvenzplans
- die erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe Sonderrechte aus Sicherungseigentum, aus Eigentumsvorbehaltsrechten sowie Vermieterpfandrecht bestehen
- die Zusammenarbeit mit dem eingesetzten Gläubigerausschuss
- die Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten ( zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 557 Arbeitnehmer, die branchentypisch minimalen Schwankungen von Ab- und Zugängen unterlegen sind )
- die hohe Gläubigeranzahl ( Ermittlung von 804 Gläubiger; Anmeldung von 269 Gläubigern unter lfd. Nr. 1 bis 336, Stand: 27.03.26)
- die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aufgrund des gesteigerten Medieninteresses
angemessen zu berücksichtigen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für gesonderte Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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