Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Krankenpflegedienst PRO SALUS GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Forellenstraße 5, 55120 Mainz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 6946
EUID
DET2304V.HRB6946
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
280 IN 16/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.03.2024 , 08:00 Uhr
Eröffnung
01.05.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.06.2024
Berichtstermin
09.07.2024 , 14:00 Uhr
Prüfungstermin
27.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die ambulante Krankenpflege.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenpflegedienst PRO SALUS GmbH ist am 01.05.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 15.03.2024 im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Eröffnung des Verfahrens ist Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 12.06.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung mit Berichts- und Prüfungstermin ist am 09.07.2024 abgehalten worden. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Der Stichtag für diese Prüfung ist auf den 27.02.2026 bestimmt worden. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nachträglich angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenpflegedienst PRO SALUS GmbH ist am 01.05.2024 eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 15.03.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Eröffnung des Verfahrens wurde derselbe Rec…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenpflegedienst PRO SALUS GmbH ist am 01.05.2024 eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 15.03.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Eröffnung des Verfahrens wurde derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 12.06.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 09.07.2024 angesetzt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für diese Prüfung wird auf den 27.02.2026 bestimmt, bis zu dem Widersprüche eingelegt werden müssen. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind am 06.01.2025 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenpflegedienst PRO SALUS GmbH, Forellenstr. 5, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 6946), vertr. d.: Annette Katharina Frerichs, Adam-Karrillon-Str. 1-3, 55118 Mainz, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet…
280 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenpflegedienst PRO SALUS GmbH, Forellenstr. 5, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 6946), vertr. d.: Annette Katharina Frerichs, Adam-Karrillon-Str. 1-3, 55118 Mainz, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 27.02.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mainz, 30.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 16/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Krankenpflegedienst PRO SALUS GmbH, Forellenstr. 5, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 6946), vertr. d.: Annette Katharina Frerichs, Adam-Karrillon-Str. 5, 55118 Mainz, (Geschäftsführerin), ist am 15.03.2024 um 08:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögen…
280 IN 16/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Krankenpflegedienst PRO SALUS GmbH, Forellenstr. 5, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 6946), vertr. d.: Annette Katharina Frerichs, Adam-Karrillon-Str. 5, 55118 Mainz, (Geschäftsführerin), ist am 15.03.2024 um 08:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch, c/o BGP Insolvenzverwalter, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, Tel.: 06131/3337960, Fax: 06131/3337961, E-Mail: mail@bgp-insol.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 15.03.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 16/24: Über das Vermögen der Krankenpflegedienst PRO SALUS GmbH, Forellenstr. 5, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 6946), vertr. d.: Annette Katharina Frerichs, Adam-Karrillon-Str. 5, 55118 Mainz, (Geschäftsführerin), ist am 01.05.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsa…
280 IN 16/24: Über das Vermögen der Krankenpflegedienst PRO SALUS GmbH, Forellenstr. 5, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 6946), vertr. d.: Annette Katharina Frerichs, Adam-Karrillon-Str. 5, 55118 Mainz, (Geschäftsführerin), ist am 01.05.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch, c/o BGP Insolvenzverwalter, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, Tel.: 06131/3337960, Fax: 06131/3337961, E-Mail: mail@bgp-insol.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 12.06.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 09.07.2024, 14:00 Uhr, Saal 16, Gebäude A, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 02.05.2024
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agmz.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenpflegedienst PRO SALUS GmbH, Forellenstr. 5, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 6946), vertr. d.: Annette Katharina Frerichs, Adam-Karrillon-Str. 5, 55118 Mainz, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt…
280 IN 16/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krankenpflegedienst PRO SALUS GmbH, Forellenstr. 5, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 6946), vertr. d.: Annette Katharina Frerichs, Adam-Karrillon-Str. 5, 55118 Mainz, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.12.2024 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Durch die Mehrarbeit bzgl. der Betriebsfortfühung wird ein Zuschlag von 25 % gestattet und für die Unternehmensveräußerung ein Zuschlag von 5%.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 06.01.2025
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