Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 126979
EUID
DED2601V.HRB126979
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1501 IN 3122/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel Bierbach
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Telefon
+49(89)545110
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2022
Forderungsanmeldefrist
29.05.2024
Prüfungstermin
26.06.2024 , 10:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
21.06.2025
Aufhebung
11.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft ist am 01.02.2022 eröffnet worden. Der vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt Axel Bierbach wurde bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Maßnahmen durchgeführt, darunter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Sachwalters sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen. Ein Insolvenzplan wurde eingereicht; dieser ging am 21.0wechsel 2024 bei Gericht ein und wurde vom Sachwalter sowie dem Gläubigerausschuss ohne Einwände zur Stellungnahme übermittelt. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 26.06.2024 angesetzt. Die Anmeldung nachrangiger Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO ist bis zum 21.04.2025 zu leisten. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 11.06.2026 aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft ist am 01.02.2022 eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, wobei Rechtsanwalt Axel Bierbach als vorläufiger Sachwalter bestellt war. Die Vergütung und Auslagen des Sachwalters sowie die …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft ist am 01.02.2022 eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, wobei Rechtsanwalt Axel Bierbach als vorläufiger Sachwalter bestellt war. Die Vergütung und Auslagen des Sachwalters sowie die Tätigkeit von Mitgliedern des Gläubigerausschusses wurden durch das Amtsgericht München festgesetzt. Es fand ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und Abstimmung über diesen am 26.06.2024 statt, wobei der Plan nicht zurückgewiesen wurde. Nachträgliche Forderungen konnten bis zu verschiedenen Fristen angemeldet und widersprochen werden. Gemäß einer Veröffentlichung nach § 188 InsO ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 % sowie Aufholbeträge aus der ersten Abschlagszahlung erfolgt, bezogen auf Insolvenzforderungen in Höhe von 47.073.757,59 EUR. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 11.06.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaf…
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 630-639 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.05.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaf…
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Str. 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 29.06.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 84.645.663,72 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 80 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.06.2022 wird Bezug genommen.
Als Zuschlagstatbestände wurden vorliegend berücksichtigt:
Kontrolle des Zahl-und Bestellwesens (ohne Übertragung der Kassenführung), Arbeitnehmerangelegenheiten einschließlich Insolvenzgeldvorfinanzierung, Überwachung der Betriebsfortführung sowie Begleitung des Investorenprozesses bei einem großen Betrieb unter tatsächlichem Mehraufwand für den vorläufigen Sachwalter.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 80 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.02.2023
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaf…
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München,
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Terminsbestimmung:
1. Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Mittwoch, 26.06.2024, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Zu diesem Termin werden die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Sachwalter, die Gesellschafter und die Schuldnerin bzw. die Schuldnervertreter geladen.
2. Der Plan der Schuldnerin ging am 21.05.2024 bei Gericht ein. Er wird nicht zurückgewiesen.
Der Plan wurde bereits dem Sachwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses bereits vorab zur Stellungnahme übermittelt. Diese hatten keine Einwände.
3. Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München- Insolvenzgericht- , Infanteriestraße 5, 80325 München, Zimmer Nr. 271 können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen durch die Beteiligten eingesehen werden.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine sofortige Beschwerde gegen eine mögliche Bestätigung des Insolvenzplans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat, § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
4. Der Sachwalter wird entsprechend dem Eröffnungsbeschluss damit beauftragt, die gemäß § 235 Abs. 3 InsO erforderlichen Zustellungen durchzuführen und die Zustellungen gem. § 184 II S. 4 ZPO binnen 2 Wochen dem Gericht vorzulegen.
5. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, evtl. nachträglichen Forderungsanmeldungen bis spätestens 25.06.2024 zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaf…
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München,
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 640 - 643 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaf…
1501 IN 3122/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München,
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 11.06.2026 aufgehoben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaf…
1501 IN 3122/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München,
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Beschluss:
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1. In dem am 01.02.2022 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 21.04.2025 schriftlich bei dem Sachwalter
Rechtsanwalt Axel Bierbach
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Telefon: +49(89)545110
Telefax: +49(89)54511444
Email: info@mhbk.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 21.06.2025, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
3. Der Beschluss vom 28.02.2025 wird aufgehoben
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, …
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München,
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Die Vergütung des Dr. Bonaventura Lehertshuber, Postfach 1344, 84497 Altötting, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
xxx
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1501 IN 3122/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, …
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1501 IN 3122/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München,
|
Die Vergütung der UniCredit Bank AG, Arabellastraße 12, 81925 München, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
xxx
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, Gutenbergstrasse 5, 85716 Unterschleissheim, findet lt. Insolvenzplan eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 % und den Aufholbeträgen aus der 1. Abschlagszahlung statt. Zu berücksichtigen sind Insolvenz…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, Gutenbergstrasse 5, 85716 Unterschleissheim, findet lt. Insolvenzplan eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 % und den Aufholbeträgen aus der 1. Abschlagszahlung statt. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO inkl. Aufschiebend bedingte Forderungen und für den Ausfall festgestellte Forderungen in Höhe von 47.073.757,59 EUR. Das Verteilungsverzeichnis ist bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Az. 1501 IN 3122/21 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München -Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1501 IN 3122/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, …
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1501 IN 3122/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KRATZER AUTOMATION Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstraße 5, 85716 Unterschleißheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 126979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München
|
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
xxx
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.09.2024
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