Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 26028
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Krefeld Besitz- und Verwaltungs GmbH
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1Erfasst
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2Erfasst
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Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Noeggerathstraße 12, 53111 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 26028
EUID
DER3201.HRB26028
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
98 IN 101/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Hans-Günter Wieland
Adresse
Stephanstr. 35, 44867 Bochum
Termine & Fristen
Beschluss Aufhebung Gläubigerversammlung
02.12.2025
Mitteilung Insolvenzverwalter
04.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
der An- und Verkauf sowie die Verwaltung von eigenen Immobilien sowie die Projektierung von Immobilien in Krefeld.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krefeld Besitz- und Verwaltungs GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 02.12.2025 eine besondere Gläubigerversammlung einberufen. Dieser Beschluss wurde aufgrund einer Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 04.12.2025 aufgehoben, da die Bitte um Einberufung der Versammlung sich erledigt hat. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem, dessen Rechte beeinträchtigt sind, der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu. Die Frist zur Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen ab Zustellung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 101/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26028 eingetragenen Krefeld Besitz- und Verwaltungs GmbH, Noeggerathstraße 12, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Günter Wieland, Stephanstr.…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 101/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26028 eingetragenen Krefeld Besitz- und Verwaltungs GmbH, Noeggerathstraße 12, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Günter Wieland, Stephanstr. 35, 44867 Bochum
wird der eine besondere Gläubigerversammlung einberufene Beschluss vom 02.12.2025 hiermit wieder aufgehoben.
Gründe:
Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 04.12.2025 hat sich die Bitte um Einberufung einer Gläubigersammlung zunächst erledigt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
98 IN 101/22
Amtsgericht Bonn, 11.12.2025
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