Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krögers Buch- & Verlagsdruckerei GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 23.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 09.04.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen die Feststellung von Forderungen bei Gericht eingehen. Ein Widerspruch per einfacher E-Mail ist nicht wirksam. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Forderungen, gegen die bis zum Stichtag kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krögers Buch- & Verlagsdruckerei GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.180.615,15 EUR berücksichtigt worden. Ein Massebestand steht diesen Forderungen nach Abzug der vorrangig zu begleich…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krögers Buch- & Verlagsdruckerei GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.180.615,15 EUR berücksichtigt worden. Ein Massebestand steht diesen Forderungen nach Abzug der vorrangig zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens sowie Neu- und Alt-Masseverbindlichkeiten mit 0,00 EUR gegenüber. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Prüfungsstichtag ist der 09.04.2026; bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände können bis einschließlich 19.11.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht vorgelegt werden. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt, wobei kein Betrag zur Verteilung abzüglich Gerichtskosten und Vergütung zur Verfügung steht. Rechtsbehelfe können binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 99/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krögers Buch- & Verlagsdruckerei GmbH, Industriestraße 25a, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Harry Gall
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1411 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHE…
71 IN 99/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krögers Buch- & Verlagsdruckerei GmbH, Industriestraße 25a, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Harry Gall
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1411 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 320301
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1. Die Prüfung der bis 23.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 75-112 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 09.04.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 11.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 99/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krögers Buch- & Verlagsdruckerei GmbH, Industriestraße 25a, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Harry Gall
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1411 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHE…
71 IN 99/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krögers Buch- & Verlagsdruckerei GmbH, Industriestraße 25a, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Harry Gall
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1411 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 320301
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung zum Vergütungsantrag des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.11.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Pinneberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.180.615,15 € zu berücksichtigen, denen nach Abzug der gemäß § 54 InsO vorrangig zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens sowie Neu- und Alt-Masseverbindlichkeiten ein Massebestand von 0,00 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 25.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 99/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krögers Buch- & Verlagsdruckerei GmbH, Industriestraße 25a, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Harry Gall
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1411 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHE…
71 IN 99/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krögers Buch- & Verlagsdruckerei GmbH, Industriestraße 25a, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Harry Gall
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1411 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 320301
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.180.615,15 EUR steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 25.09.2026
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