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Insolvenzprofil
KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Kindersanatorien Kommanditgesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co.
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Bad Hersfeld HRA 756
EUID
DEM1305.HRA756
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Hersfeld, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
11 IN 104/04
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Carsten Koch
Kanzlei
Westhelle und Partner
Adresse
Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel
Telefon
0561/3166-311
E-Mail
Termine & Fristen
Beschluss Nachtragsverteilung
30.12.2011
Schriftsatz Antrag Festsetzung
22.06.2026
Bekanntmachung / Entscheidung
29.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Kindersanatorien Kommanditgesellschaft ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Carsten Koch hat dem Gericht gemäß § 188 InsO angezeigt, dass eine Nachtragsverteilung erfolgen soll. Der verfügbare Massebestand beträgt 53.967,87 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Hersfeld zur Einsichtnahme niedergelegt. Zudem sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für die durch Beschluss vom 30.12.2011 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung eines ermittelten Betrags von 55.471,69 EUR nachträglich zur Masse. Der geltend gemachte Satz von 25 % der Regelvergütung wurde als angemessen anerkannt. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 104/04: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Kindersanatorien Kommanditgesellschaft, Am Hopfengarten 20, 36251 Bad Hersfeld (AG Bad Hersfeld, HRA 756), vertr. d.: 1. KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mnH, (p…
11 IN 104/04: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Kindersanatorien Kommanditgesellschaft, Am Hopfengarten 20, 36251 Bad Hersfeld (AG Bad Hersfeld, HRA 756), vertr. d.: 1. KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mnH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Götz Lautenbach, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch für die durch Beschluss vom 30.12.2011 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Hersfeld eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
xxxx
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (§ 6 InsVV)
xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxxx
EUR
Auslagen zuzüglich
xxxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxxx
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.06.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die beantragte Vergütung ist angemessen. Vorliegend wurde ein Betrag von 55.471,69 EUR nachträglich zur Masse ermittelt. Die Regelvergütung eines Insolvenzverwalters aus diesem Betrag würde xxxx EUR betragen. Ausgehend von diesem Betrag wurde ein Satz von 25 % der Regelvergütung geltend gemacht. Dies wird in der Literatur gemeinhin als angemessen für die Vergütung für die Nachtragsverteilung anerkannt. Da vorliegend ein Normalfall der Nachtragsverteilung vorliegen dürfte, ist dieser geltend gemachte Satz somit nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgte gemäß § 7 InsVV. Für die Festsetzung der Auslagen war gemäß § 8 Abs. 3 InsVV eine Pauschale beantragt worden.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld oder dem Landgericht Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Hersfeld, 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 104/04: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Kindersanatorien Kommanditgesellschaft, Am Hopfengarten 20, 36251 Bad Hersfeld (AG Bad Hersfeld, HRA 756), vertr. d.: 1. KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mnH, (p…
11 IN 104/04: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Kindersanatorien Kommanditgesellschaft, Am Hopfengarten 20, 36251 Bad Hersfeld (AG Bad Hersfeld, HRA 756), vertr. d.: 1. KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mnH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Götz Lautenbach, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, (Geschäftsführer), soll eine Nachtragsverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Hersfeld zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: kassel@westhelleundpartner.eu hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand für die Nachtragsverteilung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus- und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Kindersanatorien KG beträgt 53.967,87 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter erst nach dieser öffentlichen Bekanntmachung bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben (§ 206 Nr. 3 InsO).
Amtsgericht Bad Hersfeld, 29.06.2026
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