Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KTE Gesellschaft für Krankenhaus - und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Therapiezentrum Römhild Kommanditgesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co.
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Hainberg 10 - 12, 36251 Bad Hersfeld
Handelsregister
Amtsgericht Bad Hersfeld HRA 190
EUID
DEM1305.HRA190
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Hersfeld
Aktenzeichen
11 IN 106/04
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Carsten Koch
Termine & Fristen
Beschluss Nachtragsverteilung
09.11.2017
Antrag Vergütungsfestsetzung
12.08.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
01.10.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus - und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Therapiezentrum Römhild Kommanditgesellschaft ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat einen Vergütungsantrag für die Nachtragsverteilung gestellt. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat beschlossen, der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung zu geben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung · Nachtragsverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus - und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Therapiezentrum Römhild Kommanditgesellschaft ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Carsten Koch hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die durch Beschluss vom 09.1…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus - und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Therapiezentrum Römhild Kommanditgesellschaft ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Carsten Koch hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die durch Beschluss vom 09.11.2017 angeordnete Nachtragsverteilung gestellt. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Beschluss vom 01.10.2026 die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen, da keine konkreten Euro-Beträge in der Bekanntmachung aufgeführt sind. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 106/04: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus - und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Therapiezentrum Römhild Kommanditgesellschaft, 36251 Bad Hersfeld (AG Bad Hersfeld, HRA 190), vertr. d.: 1. KTE Gesellschaft für Krankenhaus - und Therapieeinrichtungen mbH, (persönlich h…
11 IN 106/04: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus - und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Therapiezentrum Römhild Kommanditgesellschaft, 36251 Bad Hersfeld (AG Bad Hersfeld, HRA 190), vertr. d.: 1. KTE Gesellschaft für Krankenhaus - und Therapieeinrichtungen mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Götz Lautenbach, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bad Hersfeld, 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 106/04: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus - und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Therapiezentrum Römhild Kommanditgesellschaft, 36251 Bad Hersfeld (AG Bad Hersfeld, HRA 190), vertr. d.: 1. KTE Gesellschaft für Krankenhaus - und Therapieeinrichtungen mbH, (persönlich h…
11 IN 106/04: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTE Gesellschaft für Krankenhaus - und Therapieeinrichtungen mbH & Co. Therapiezentrum Römhild Kommanditgesellschaft, 36251 Bad Hersfeld (AG Bad Hersfeld, HRA 190), vertr. d.: 1. KTE Gesellschaft für Krankenhaus - und Therapieeinrichtungen mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Götz Lautenbach, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch für die durch Beschluss vom 09.11.2017 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Hersfeld eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (§ 6 InsVV)
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die beantragte Vergütung ist angemessen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld oder dem Landgericht Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Hersfeld, 01.10.2026
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