Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Sulzbürger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf.
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 20564
EUID
DED3310V.HRB20564
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 878/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Frist Einwendungen Vergütung
22.10.2025
Schlusstermin / Forderungsanfechtung
03.11.2025
Aufhebung des Verfahrens
20.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Kunststoff-Produkten aller Art. Weiterhin ist Gegenstand des Unternehmens der Handel mit Produkten und Anlagen sowie mit deren Komponenten und Betriebsstoffen für die Aufbereitung, Filtrierung, Speicherung und Leitung von Wasser, Abwässer sowie Medien und Gase aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH ist der Insolvenzverwalter Dr. Harald Schwartz bestellt. Die Vergütung sowie die Auslagen des Insolvenzverwalters sind bereits festgesetzt worden. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.756.296,25 EUR steht ein Betrag von ca. 44.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Hierbei werden die Erörterung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie die Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände behandelt. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Die Beteiligten haben bis einschließlich 03.11.2025 Gelegenheit, Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung schriftlich vorzulegen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH ist beim Amtsgericht Nürnberg anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz hat einen Vergütungsantrag gestellt, über den bis zum 22.10.2025 Einwendungen erhoben werden konnten. Im weiteren Verlauf wurde die Durchführu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH ist beim Amtsgericht Nürnberg anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz hat einen Vergütungsantrag gestellt, über den bis zum 22.10.2025 Einwendungen erhoben werden konnten. Im weiteren Verlauf wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bis zum 03.11.2025 möglich waren. Die festgestellten Forderungen beliefen sich auf 1.756.296,25 EUR, wofür ein Verteilungsbetrag von ca. 44.000,00 EUR zur Verfügung stand. Nach Zustimmung zur Schlussverteilung und Abrechnung der Vergütung des Verwalters ist das Verfahren mit einer Quote von 3,08 % aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 878/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH, Sulzbürger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Giangrasso Antonio
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 20564
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsan…
IN 878/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH, Sulzbürger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Giangrasso Antonio
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 20564
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 28.07.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 22.10.2025 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 22.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 878/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH, Sulzbürger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Giangrasso Antonio
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 20564
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § …
IN 878/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH, Sulzbürger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Giangrasso Antonio
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 20564
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie ggf. die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.11.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 22.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 878/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH, Sulzbürger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Giangrasso Antonio
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 20564
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von…
IN 878/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH, Sulzbürger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Giangrasso Antonio
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 20564
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.756.296,25 EUR steht ein Betrag von ca. 44.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 22.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 878/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH, Sulzbürger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Giangrasso Antonio
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 20564
- Schuldnerin -
Die Vergütung samt Zuschlag und die zu erstatt…
IN 878/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH, Sulzbürger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Giangrasso Antonio
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 20564
- Schuldnerin -
Die Vergütung samt Zuschlag und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.07.2025.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 29.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 878/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH, Sulzbürger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Giangrasso Antonio
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 20564
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des …
IN 878/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KTN Kunststoff-Technik Neumarkt GmbH, Sulzbürger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., vertreten durch den Geschäftsführer Giangrasso Antonio
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 20564
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Quote auf die Insolvenzforderungen: 3,08 %.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 20.07.2026
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