Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kubik Automation GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 733449
EUID
DEB8537.HRB733449
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
20 IN 177/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch
Adresse
Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldung
19.02.2026
Einwendungsfrist Schlusstermin
16.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kubik Automation GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Ravensburg. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 2.146.135,87 EUR festgestellt worden. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss festgesetzt worden. Es ist ein Schlusstermin im schriftlichen Verfahren gemäß § 197 InsO angesetzt, bei dem die Schlussrechnung erörtert und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden können. Die Beteiligten haben Gelegenheit, bis zum 16.04.2026 Einwendungen schriftlich vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Zudem wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft; gegen diese bestand Widerspruchsmöglichkeit bis zum 19.02.2026. Das Verfahren befindet sich im Endstadium mit Vorbereitung auf die Schlussverteilung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 177/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kubik Automation GmbH, Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 733449
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.146.135,8…
20 IN 177/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kubik Automation GmbH, Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 733449
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.146.135,87 EUR steht ein Betrag von 859.393,38 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 177/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kubik Automation GmbH, Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 733449
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO ein…
20 IN 177/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kubik Automation GmbH, Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 733449
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.146.135,87 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 949.540,97 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 177/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kubik Automation GmbH, Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 733449
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolve…
20 IN 177/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kubik Automation GmbH, Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 733449
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.310.777,26 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 2.314,59 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 145 Prozentpunkte gerechtfertigt, weil das Verfahren in mehrfachere Hinsicht vom Normalverfahren abweicht. Zunächst wirkte sich die Beauftragung eines vorläufigen Insolvenzverwalters die Regelvergütung mindernd aus. Andererseits weist das außergewöhnliche Verfahren markante Besonderheiten auf: Auch im eröffneten Verfahren war eine Vielzahl von arbeitsrechlichen Abwicklungsarbeiten zu erledigen. Abmeldungen, Insolvenzgeldbescheinigungen, Differenzgeldabrechnungen und dazugehörige Bescheinigungen waren zu erstellen. Betriebliche Altersvorsorgevereinbarungen waren absschließend zu regeln. Das Verfahren war gekennzeichnet durch schwierige Rechtsfragen wegen komplexer und umfangreicher Sachverhalte im Rahmen der Durchsetzung der Patronatserklärung. Gleichzeitig waren dazugehörige Ansprüche gegenüber Geschäftsführern und Vertragspartnern zu verfolgen. Ein anhängiges Klageverfahren war fortzuführen. Im komplizierten Klageverfahren musste der Prozessbevollmächtigte fortwährend aufwändig unterstützt und strategisch begleitet werden. Vor Vergleichsabschluss war der Insolvenzverwalter im Klagefortgang massiv eingebunden. Auch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten beanspruchte den Verwalter erheblich, denn die vereinbarten Eigentumsvorbehalte und Fremdrechte waren in sehr hoher Zahl und teilweise rechtlich äußert schwierig abzuarbeiten. Neben dem Vermieterpfandrecht war zu beachten, dass vielerlei nicht frei von Sicherungsrechten geliefertes Material eingebaut und verbaut war. Mit diversen Vertragspartnern waren nach umfangreichen Verhandlungen zielführende Absprachen zu treffen. Schließlich hat der Insolvenzverwalter eine immense Zahl von Anfechtungsansprüchen geprüft und durchgesetzt. Die eingetretene Massemehrung deckt den Aufwand bei weitem nicht ab. Hervorzuheben sind, dass im Unternehmen verschiedene wesentliche Vereinbarungen nur in mündlicher oder nichtunterzeichneter Form gegeben waren. Dadurch war die Verfolgung von Ansprüchen erschwert. Der Verwalter war im Verfahren insoweit auf sich alleine gestellt, weil der Geschäftsführer nicht lange bestellt war und die früheren Vertreter nur eingeschränkt zur Verfügung standen. Auch die Gesellschaftsanteile waren nicht lange vor Verfahrensanhängigkeit übertragen worden. Im Verfahren waren 161 Gläubiger vorhanden, deren Ansprüche zu prüfen waren. Der Verwalter hat im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität des Verfahrens relativ wenig auswärtige Expertise in Anspruch genommen. Die hohe Vergütung ist auch nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gerechtfertigt und angemessen. Sie deckt die Arbeit des Insolvenzverwalters insgesamt gesehen adäquat ab.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für die Auslagen nach der Pauschalregelung des § 8 III InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 177/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kubik Automation GmbH, Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 733449
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 06.01.2026 nachträglich angemeldete…
20 IN 177/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kubik Automation GmbH, Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 733449
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 06.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 94-101 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 177/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kubik Automation GmbH, Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 733449
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläuf…
20 IN 177/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kubik Automation GmbH, Fabrikstraße 1, 88255 Baienfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Busch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 733449
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 888.113,60 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.05.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 60 Prozentpunkte gerechtfertigt. Der Verwalter war in der Zeit vom 30.04.2019 bis zum 01.07.2019 als starker vorläufiger Insolvenzverwalter beauftragt. Darin liegt schon eine besondere Verantwortung und Erschwernis, weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist. Das Verfahren weicht in weiteren Puntkten vom Normalverfahren ab. Bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung waren 25 Arbeitnehmer vorhanden. Die Massenentlassungsanzeige war zu erstatten, die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zu beantragen und später die umfangreichen Arbeitgeberaufgaben bei Stilllegung zu tätigen. Der vorläufige Verwalter musste sich mit umfangreiche Aus- und Absonderungsrechten auseinandersetzen. Projektbezogenes und teilweise verbautes Material war sicherungsrechtlich zu regeln. Die Erfassung und Regelung von Sicherungsrechten war besonders aufwändig beim Projekt zur Erstellung einer DSE-Montageanlage und bei der Prüfmaschine Messezelle Typ iCube. Auch mit dem Vermieterpfandrecht hatte man sich zu befassen. Geprägt war das Verfahren von Anfragen der vielen Gläubiger und dem Anftreffen rechtlich sehr komplexer Sachverhalte. Ansprüche gegen die vormalige Mehrheitsgesellschafterin aus der Patronatserklärung, gegen frühere Geschäftsführer und andere Gesellschaften mussten einer Sicherung und Klärung zugeführt werden. Insgesamt erscheint die festgesetzte Vergütung die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters adäquat abzudecken und hält auch der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung stand.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 23.05.2024
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