Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kubitz Schmiedetechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bandstahlstraße 4, 58093 Hagen
Handelsregister
Amtsgericht Hagen HRB 2302
EUID
DER2602.HRB2302
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
100 IN 125/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte Klepper und Partner
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Kanzlei
Rechtsanwälte Klepper und Partner
Adresse
Grünstr. 16, 58095 Hagen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
21.11.2023
Aufhebung
24.02.2026
Beschluss
27.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Forschung, Entwicklung Vertrieb im Bereich der Schmiedetechnik, insbesondere in Bezug auf Erodieren, Füllschweißen und Fräsen von Schmiedeteilen. Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen in jeder zulässigen Form zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben, neu zu gründen oder zu pachten. Sie kann ferner Zweigniederlassungen errichten,
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kubitz Schmiedetechnik GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 2302, ist im Stadium der vorläufigen Verwaltung. Am 21.11.2023 sind Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 24.02.2026 wurden diese Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Im selben Beschluss wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt. Der vorläufige Sachwalter, vertreten durch die Rechtsanwälte Klepper und Partner, hat sein Amt vom 21.11.2023 bis zum 24.02.2026 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen betrug 1.598.316,83 €. Die Festsetzung der Vergütung erfolgte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung und der Insolvenzverordnungsverordnung. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft. Eine weitere Bekanntmachung vom 27.05.2026 bezieht sich auf denselben Verfahrensaktenstand.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 125/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 2302 eingetragenen Kubitz Schmiedetechnik GmbH, Bandstahlstr. 4, 58093 Hagen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Kubitz, Wildestr. 10a, 5809…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 125/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 2302 eingetragenen Kubitz Schmiedetechnik GmbH, Bandstahlstr. 4, 58093 Hagen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Kubitz, Wildestr. 10a, 58093 Hagen und Herrn Dieter Kubitz, Stennseufer 19, 58099 Hagen
sind die am 21.11.2023 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 24.02.2026 aufgehoben worden.
100 IN 125/23
Amtsgericht Hagen, 24.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 125/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 2302 eingetragenen Kubitz Schmiedetechnik GmbH, Bandstahlstr. 4, 58093 Hagen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Kubitz, Wildestr. 10a, 5809…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 125/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 2302 eingetragenen Kubitz Schmiedetechnik GmbH, Bandstahlstr. 4, 58093 Hagen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jens Kubitz, Wildestr. 10a, 58093 Hagen und Herrn Dieter Kubitz,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Klepper und Partner, Grünstr. 16, 58095 Hagen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter hat sein Amt vom 21.11.2023 bis zum 24.02.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1.598.316,83 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.05.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Insoweit war der beantragte Pauschbetrag entsprechend zu kürzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Hagen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.. Das Rechtsmittel steht, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Sie ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen einzulegen. Das Rechtsmittel kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 288 eingesehen werden.
100 IN 125/23
Amtsgericht Hagen, 27.05.2026
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