Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KÜBEL + PARTNER GmbH DIE NEUE EINRICHTUNG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 521063
EUID
DEB8535.HRB521063
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Baden-Baden
Aktenzeichen
11 IN 297/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Bekanntmachung
25.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KÜBEL + PARTNER GmbH DIE NEUE EINRICHTUNG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, während die aktuelle Entscheidung vom Amtsgericht Baden-Baden getroffen wurde. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung erhalten, einen Vorschuss auf seine künftige Vergütung und Auslagen aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Vorschussentnahme wurde als angemessen erachtet, da das Verfahren bereits länger als sechs Monate dauert und eine ausreichende Masse vorhanden ist. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 297/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KÜBEL + PARTNER GmbH DIE NEUE EINRICHTUNG, In den Lissen 16, 76547 Sinzheim, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Walter und Patrick Karsten Walter
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 521063
- Schuldnerin -
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Gemäß…
11 IN 297/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KÜBEL + PARTNER GmbH DIE NEUE EINRICHTUNG, In den Lissen 16, 76547 Sinzheim, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert Walter und Patrick Karsten Walter
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 521063
- Schuldnerin -
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Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Dem Insolvenzverwalter wird gemäß § 9 InsVV die Zustimmung erteilt, einen Vorschuss in Höhe von XXXX EURO
zuzügl. 19 % Umsatzsteuer XXXX EURO
mithin insgesamt XXXX EURO
auf seine nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens festzusetzenden Verwaltervergütung sowie entstandenen Auslagen aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe :
Die Vorschussentnahme war zu genehmigen, da das Insolvenzverfahren schon länger als 6 Monate andauert und eine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, § 9 InsVV. Der geltend gemachte Vorschuss erscheint in Bezug auf die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens festzusetzenden Verwaltervergütung sowie der entstandenen Auslagen angemessen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 25.08.2026
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