In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Küchenwelten Johannes Forstner GmbH ist die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Thomas Schmidt für die durch Beschluss angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Trier eingesehen werden. Mit Schriftsatz vom 17.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für die Nachtragsverteilung. Die beantragte Vergütung ist angemessen. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
23 IN 8/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Küchenwelten Johannes Forstner GmbH, Schönbornstraße 18, 54295 Trier (AG Wittlich, HRB 41183), vertr. d.: 1. Johannes Forstner, als GF d. Küchenwelten Johannes Forstner GmbH, Kreuzgarten 5, 54316 Pluwig, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Insolvenzverwal…
23 IN 8/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Küchenwelten Johannes Forstner GmbH, Schönbornstraße 18, 54295 Trier (AG Wittlich, HRB 41183), vertr. d.: 1. Johannes Forstner, als GF d. Küchenwelten Johannes Forstner GmbH, Kreuzgarten 5, 54316 Pluwig, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Thomas Schmidt für die durch Beschluss vom angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Trier eingesehen werden.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütungfür die Nachtragsverteilung.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die beantragte Vergütung ist angemessen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821004824-015916938 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821004824-015916938 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Trier, 02.09.2026
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