Forderungsanmeldung Sachsen HRB 32276

Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen

Insolvenzprofil

Kühn Bauservice UG (haftungsbeschränkt)

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Sachsen
Adresse
Lungwitzer Straße 21, 09337 Hohenstein-Ernstthal
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 32276
EUID
DEU1206.HRB32276

Insolvenzgericht

Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
320 IN 252/21
Phase
Forderungsanmeldung

Insolvenzverwalter

Name
RA Dr. jur. Marlon Foit

Termine & Fristen

Entscheidung zur Forderungsprüfung
21.02.2025
Widerspruchsfrist
28.03.2025

Gegenstand des Unternehmens

Baureparatur, Landschaftsbau, Einbau genormter Teile, Fliesen- und Mosaikverlegung, Putzausbesserungsarbeiten, Entkernung

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kühn Bauservice UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Chemnitz anhängig. Das Gericht hat am 21.02.2025 angeordnet, dass für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren durchgeführt wird. Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin haben bis zum 28.03.2025 die Möglichkeit, gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht Widerspruch einzulegen. Die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht in den Büroräumen des Insolvenzverwalters aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen; eine gesonderte Benachrichtigung der Gläubiger über das Ergebnis erfolgt nicht.

Originalbekanntmachung

Bekanntmachung

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 320 IN 252/21 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kühn Bauservice UG (haftungsbeschränkt), Schulstraße 29a, 09356 St. Egidien, vertreten durch den Geschäftsführer Steven Kühn ergeht am 21.02.2025 nachfolgende Entscheidung: Für die Prüfung der nachträglic…

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