Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kuhirt, Eckart
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRA 202228
EUID
DEP2408.HRA202228
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
51 IN 29/19
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel
Termine & Fristen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
01.11.2019
Ende Abtretungsfrist
01.11.2025
Stellungnahmefrist Beginn
18.12.2025
Restschuldbefreiung erteilt
18.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Restschuldbefreiungsverfahren des Eckart Kuhirt ist dem Schuldner durch Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 18.02.2026 rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt worden. Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2019 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren. Ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen. Vor der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung wurde den Beteiligten am 18.12.2025 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Die Abtretungsfrist endete am 01.11.2025. Es lagen keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vor. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden und aus der Landeskasse zu erstatten sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 29/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Eckart Kuhirt, geb. am 27.11.1954, Bahnhofstr. 33, 31547 Rehburg-Loccum, Eckart Kuhirt Transporte e.K. (AG Hildesheim, HRA 202228), ist dem Schuldner durch Beschluss vom 18.02.2026 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden.
Von der Restschuldbefreiung sind di…
51 IN 29/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Eckart Kuhirt, geb. am 27.11.1954, Bahnhofstr. 33, 31547 Rehburg-Loccum, Eckart Kuhirt Transporte e.K. (AG Hildesheim, HRA 202228), ist dem Schuldner durch Beschluss vom 18.02.2026 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 01.11.2019 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 07.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 29/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren Eckart Kuhirt, geb. am 27.11.1954, Bahnhofstr. 33, 31547 Rehburg-Loccum, Eckart Kuhirt Transporte e.K. (AG Hildesheim, HRA 202228), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel für das Restschuldbefreiungsverfahren festgesetzt wor…
51 IN 29/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren Eckart Kuhirt, geb. am 27.11.1954, Bahnhofstr. 33, 31547 Rehburg-Loccum, Eckart Kuhirt Transporte e.K. (AG Hildesheim, HRA 202228), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel für das Restschuldbefreiungsverfahren festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 14 InsVV a.F.
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung und die Auslagen sind aus der Landeskasse auszuzahlen.
G r ü n d e :
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 16 Abs. 1 S. 2, S. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 16 Abs. 1 S. 4, 7 InsVV.
Aufgrund der gewährten Stundung erfolgt die Erstattung aus der Landeskasse.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 29/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Eckart Kuhirt, geb. am 27.11.1954, Bahnhofstr. 33, 31547 Rehburg-Loccum, Eckart Kuhirt Transporte e.K. (AG Hildesheim, HRA 202228), wurde beschlossen:
Dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts…
51 IN 29/19: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Eckart Kuhirt, geb. am 27.11.1954, Bahnhofstr. 33, 31547 Rehburg-Loccum, Eckart Kuhirt Transporte e.K. (AG Hildesheim, HRA 202228), wurde beschlossen:
Dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben (§ 300 Abs. 1 InsO).
Die Abtretungsfrist endete mit dem 01.11.2025. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 18.12.2025
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