Verkauf von aus China importierten anorganischen Pigmenten (Titandioxid und Eisenoxid) in Europa.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuncai Pigments Europe GmbH ist die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sarah Leinberger bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 9 und 10) zur Prüfung im schriftlichen Verfahren anberaumt, wobei die Widerspruchsfrist für Gläubiger am 16.10.2025 endete. Die Prüfung der Rechnungslegung der vorläufigen Insolvenzverwalterin sowie die Erörterung der Schlussrechnung und der Vergütung erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren; hierfür ist eine Frist bis einschließlich 27.10.2025 gesetzt. Am 21.11.2025 wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 85.520,16 EUR als Grundlage für die Berechnung diente.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuncai Pigments Europe GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Aschaffenburg hat am 28.10.2024 zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Sarah Leinberger zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen der Schuldn…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuncai Pigments Europe GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Aschaffenburg hat am 28.10.2024 zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Sarah Leinberger zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen ihrer Zustimmung. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 5 % aufgrund einer Auslandsberührung genehmigt wurde. Zudem erfolgte im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 9 und 10). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 16.10.2025 widerspruch einzulegen; Forderungen ohne Widerspruch gelten als festgestellt. Des Weiteren ist eine Prüfung der Rechnungslegung der vorläufigen Insolvenzverwalterin einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung sowie der Anhörung zum Vergütungsantrag im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten konnten bis zum 27.10.2025 Einwendungen gegen die Schlussrechnung und Stellungnahmen zum Vergütungsantrag einreichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 404/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuncai Pigments Europe GmbH, Stockstädter Straße 10, 63762 Großostheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Ludwig Corinna
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17285
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechts…
654 IN 404/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuncai Pigments Europe GmbH, Stockstädter Straße 10, 63762 Großostheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Ludwig Corinna
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17285
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ohly // Zöller, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg, Gz.: 01012/24
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Die Durchführung des Termins zur Prüfung der Rechnungslegung der vorläufigen Insolvenzverwalterin nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit § 66 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der vorläufigen Insolvenzverwalterin
- Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.10.2025
- Einwendungen gegen die Schlussrechnung
- Stellungnahmen zum Verghütungsantrag
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 29.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 404/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuncai Pigments Europe GmbH, Stockstädter Straße 10, 63762 Großostheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Ludwig Corinna
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17285
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechts…
654 IN 404/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuncai Pigments Europe GmbH, Stockstädter Straße 10, 63762 Großostheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Ludwig Corinna
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17285
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ohly // Zöller, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg, Gz.: 01012/24
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 9 und 10 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 18.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 404/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuncai Pigments Europe GmbH, Stockstädter Straße 10, 63762 Großostheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Ludwig Corinna
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17285
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechts…
654 IN 404/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuncai Pigments Europe GmbH, Stockstädter Straße 10, 63762 Großostheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Ludwig Corinna
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17285
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ohly // Zöller, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg, Gz.: 01012/24
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sarah Leinberger, Friedrichstraße 15, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 17.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 85.520,16 EUR auszugehen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 5 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 17.11.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es besteht vorliegend eine Auslandsberührung, die die vorläufige Insolvenzverwalterin erheblich in Anspruch genommen hat. Mit dem Geschäftsführer der Schwestergesellschaft in den Niederlanden und einem Vertreter der chinesischen Alleingesellschafterin musste zu den für das Verfahren wesentlichen Punkten umfangreich auf Englisch kommuniziert werden. Außerdem mussten die Möglichkeiten und die Erfolgsaussichten einer zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Alleingesellschafterin mit Sitz in China geprüft werden. Hierfür ist nach Überzeugung des Gerichts ein Zuschlag von 5 % angemessen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 5 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 21.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
625 IN 404/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Kuncai Pigments Europe GmbH, Stockstädter Straße 10, 63762 Großostheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Ludwig Corinna
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17285
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ohl…
625 IN 404/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Kuncai Pigments Europe GmbH, Stockstädter Straße 10, 63762 Großostheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Ludwig Corinna
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17285
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ohly // Zöller, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg, Gz.: 01012/24
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 28.10.2024 um 15:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Sarah Leinberger, Friedrichstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Telefon: +49 60 21 3 50 10, Telefax: +49 60 21 35 01 11, Email: leinberger@adjulex.com.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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