die Beratung und Betreuung von Bedarfsträgern in allen Fragen der Organisation und der elektronischen Datenverarbeitung, vor allem Serviceleistungen bei der Erfassung und Verarbeitung von Daten über EDV-Anlagen sowie alle damit direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte, weiter der Verkauf von EDV-Anlagen, Organisationsmitteln und Zubehör sowie der Verkauf von Büromöbeln und Büroeinrichtungen einschließlich Service und Beratung. Die Geschäftstätigkeit ist räumlich auf das Gebiet der alten Bundesländer begrenzt, mit Ausnahme des Verkaufs an die Firma BÜRO DESIGN GmbH, mit dem Sitz in Dachwig bei Erfurt und deren Rechtsnachfolgern.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
IT & Software
Subbranche
IT-Beratung
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Beratung und Betreuung in EDV-Fragen, Serviceleistungen bei Datenverarbeitung sowie Verkauf von EDV-Anlagen, Organisationsmitteln und Büroeinrichtungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH ist am 22.09.2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens sind gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO Maßnahmen zur Sicherung vor nachteiligen Veränderungen getroffen worden. Zudem ist angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab bestellt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Aschaffenburg hat am 22.09.2025 zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Aschaffenburg hat am 22.09.2025 zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des Verwalters. Im weiteren Verfahrensverlauf ist ein Termin zur Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie eine Anhörung zum Vergütungsantrag im schriftlichen Verfahren angesetzt. Die Beteiligten haben Gelegenheit, bis einschließlich 26.08.2026 Einwendungen gegen die Rechnungslegung und Stellungnahmen zum Vergütungsantrag beim Insolvenzgericht einzureichen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH ist anhängig. Am 22.09.2025 hat das Amtsgericht Aschaffenburg die Anordnung vorläufiger Maßnahmen getroffen und Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen nur mit Zustimmung de…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH ist anhängig. Am 22.09.2025 hat das Amtsgericht Aschaffenburg die Anordnung vorläufiger Maßnahmen getroffen und Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen nur mit Zustimmung des Verwalters verfügen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde eine Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie ein Vergütungsantrag im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Beteiligten hatten bis zum 26.08.2026 Gelegenheit, Einwendungen und Stellungnahmen abzugeben. Der Betrieb der Schuldnerin wurde während der Tätigkeit des Verwalters für circa 9 Wochen fortgeführt. Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt; eine Erhöhung des Regelsatzes wurde beantragt und begründet. Gegen die Festsetzungsentscheidung vom 02.09.2026 können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Am 22.09.2025 hat das Amtsgericht Aschaffenburg im Verfahren 613 IN 440/25 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab bestellt worden. Zugleich wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nu…
Am 22.09.2025 hat das Amtsgericht Aschaffenburg im Verfahren 613 IN 440/25 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab bestellt worden. Zugleich wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Am 29.07.2026 wurde im Rahmen des Verfahrens 654 IN 440/25 ein Termin zur Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie eine Anhörung zum Vergütungsantrag im schriftlichen Verfahren angesetzt. Die Beteiligten hatten bis zum 26.08.2026 Gelegenheit, Einwendungen gegen die Rechnungslegung und Stellungnahmen zum Vergütungsantrag vorzulegen. Am 02.09.2026 wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage bildete ein Vermögenswert in Höhe von 124.599,69 EUR. Der Betrieb der Schuldnerin wurde während der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters über einen Zeitraum von circa 9 Wochen fortgeführt, was zu einem Zuschlag auf die Regelvergütung führte. Am 07.10.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Am 12.10.2026 wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten haben bis zum 09.11.2026 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
613 IN 440/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH, Magnolienweg 19, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Zimmermann Udo
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1682
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Emrich Wang…
613 IN 440/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH, Magnolienweg 19, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Zimmermann Udo
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1682
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Emrich Wangler Herrmann, Wendelbergstraße 4, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 000173-25/ch/j h
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 22.09.2025 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab, Friedrichstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Telefon: +49 (6021) 35010, Telefax: +49 (6021) 350111, Email: l.staab@feldmann-klug.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 22.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 440/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH, Magnolienweg 19, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Zimmermann Udo
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1682
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
654 IN 440/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH, Magnolienweg 19, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Zimmermann Udo
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1682
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Emrich Wangler Herrmann, Wendelbergstraße 4, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 000173-25/ch/j h
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- Termin zur Rechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO iVm. § 66 InsO
- Anhörung zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.08.2026
- Einwendungen gegen die Rechnungslegung
- Stellungnahmen zum Vergütungsantrag
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und der Vergütungsantrag eingesehen werden.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 440/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH, Magnolienweg 19, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Zimmermann Udo
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1682
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
654 IN 440/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH, Magnolienweg 19, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Zimmermann Udo
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1682
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Emrich Wangler Herrmann, Wendelbergstraße 4, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 000173-25/ch/j h
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab, Friedrichstraße 15, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 124.599,69 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um BETRAG EUR.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 09.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Betrieb der Schuldnerin wurde während der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters über einen Zeitraum von circa 9 Wochen fortgeführt. Aufträge und Liquidität mussten laufend geplant und mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin besprochen werden. Besonders herausfordernd war dabei, dass Lieferanten nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags auf Vorkasse umgestellt haben. Außerdem erfolgte eine Vielzahl von Gesprächen mit Kunden, Lieferanten, Versorgungsunternehmen, Dienstleistern und Banken. Es wurden nicht nur bestehende Aufträge abgearbeitet. Es wurden auch neue Aufträge akquiriert, die ebenfalls abgearbeitet wurden.
Für den Mehraufwand durch die Betriebsfortführung ist nach § 3 Abs. 1 lit b InsVV ein Zuschlag auf die Regelvergütung vorzunehmen.
Ohne den Überschuss aus der Betriebsfortführung würde die Berechnungsgrundlage 18.965,21 EUR betragen. Für den durch die Betriebsfortführung entstandenen Mehraufwand ist grundsätzlich ein Zuschlag von 40 % auf die nicht erhöhte Regelvergütung nach § 2 InsVV angemessen. Durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung hat sich die Regelvergütung nach § 2 InsVV um 2.057,44 EUR erhöht. Um diesen Betrag ist der Zuschlag zu kürzen. Es war deshalb ein Übersteigen des Regelsatzes um BETRAG EUR gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 02.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 440/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH, Magnolienweg 19, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Zimmermann Udo
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1682
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
654 IN 440/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH, Magnolienweg 19, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Zimmermann Udo
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1682
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Emrich Wangler Herrmann, Wendelbergstraße 4, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 000173-25/ch/j h
|
hat der Insolvenzverwalter am 06.10.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 07.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 440/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH, Magnolienweg 19, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Zimmermann Udo
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1682
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
654 IN 440/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BÜRO DESIGN Zimmermann GmbH, Magnolienweg 19, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Zimmermann Udo
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1682
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Emrich Wangler Herrmann, Wendelbergstraße 4, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 000173-25/ch/j h
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 22- 24 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 12.10.2026
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