Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KUNKEL Ingenieure GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Ernst-Dietrich-Platz 2, 40882 Ratingen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 139428
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEM1201.HRB139428
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
500 IN 178/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke
Adresse
Speditionstraße 15, 40221 Düsseldorf
Telefon
0211/54224400
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.07.2026 , 00:00 Uhr
Eröffnung
01.10.2026 , 09:03 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.11.2026
Prüfungstermin
03.12.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Ingenieurgesellschaft für Tragwerksplanung, Prüfung und Brandschutz sowie weitere Ingenieurleistungen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Engineering & technische Dienstleistungen
Subbranche
Ingenieurbüros
Geschäftstätigkeit
Ingenieurleistungen für Tragwerksplanung, Prüfung und Brandschutz
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 28.07.2026 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KUNKEL Ingenieure GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 139428, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin ist der Geschäftsführer Herr Markus Kunkel. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke aus Düsseldorf bestellt. Mit dieser Anordnung sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 28.07.2026 vorläufige Maßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KUNKEL Ingenieure GmbH angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.10.2026 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet wo…
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 28.07.2026 vorläufige Maßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der KUNKEL Ingenieure GmbH angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.10.2026 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden, basierend auf einem Antrag der Schuldnerin vom 27.07.2026. Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke wurde zum endgültigen Insolvenzverwalter ernannt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 12.11.2026. Der Prüfungstermin, der zugleich der Termin der ersten Gläubigerversammlung ist, findet am 03.12.2026 statt. Auf die Durchführung eines separaten Berichtstermins wurde verzichtet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 178/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 139428 eingetragenen KUNKEL Ingenieure GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 2, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus K…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 178/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 139428 eingetragenen KUNKEL Ingenieure GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 2, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Kunkel,
ist am 28.07.2026, um 00:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke, Speditionstraße 15, 40221 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 178/26
Amtsgericht Düsseldorf, 28.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 178/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 139428 eingetragenen KUNKEL Ingenieure GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 2, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Kunkel,
wird wegen Zahlungsunfähigkei…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 178/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 139428 eingetragenen KUNKEL Ingenieure GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 2, 40882 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Kunkel,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.10.2026, um 09:03 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.07.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke, Speditionstraße 15, 40221 Düsseldorf, Telefon: 0211/54224400, Fax: 0211542244044.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.11.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 03.12.2026.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 19.11.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.333 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
500 IN 178/26
Düsseldorf, 01.10.2026
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