Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kunststoffverarbeitung Winter GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRB 108
EUID
DEM1301.HRB108
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
92 IN 36/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff
Kanzlei
Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR
Adresse
Agnes-Huenninger-Str. 2-4, 36041 Fulda
Telefon
06 61 / 29 28 95-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2019
Frist zur Erklärung von Widersprüchen
09.01.2026
Frist zur Aufhebung des schriftlichen Verfahrens
13.02.2026
Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen
03.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist Fabrikation von Gegenständen aus Kunststoffen aller Art und deren Vertrieb sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunststoffverarbeitung Winter GmbH ist am 01.07.2019 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat die Verwertung beendet und am 01.08.2025 den Schlussbericht vorgelegt. Im Rahmen einer übertragenden Sanierung wurden intensive Bemühungen zur Erhaltung der Arbeitsplätze durchgeführt, wobei sämtliche Mitarbeiter nach dem Betriebsübergang übernommen wurden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss vom 29.10.2025 festgesetzt worden. Für das Verfahren ist die Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO erteilt worden. Die Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren wurde angeordnet, wobei die Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete Forderungen am 09.01.2026 endet. Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt, um die Schlussrechnung zu erörtern sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und nachträglich angemeldete Forderungen zu prüfen. Die Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen ist auf den 03.03.2026 gesetzt, während die Frist für Anträge auf Aufhebung des schriftlichen Verfahrens am 13.02.2026 endet. Der verfügbare Massebestand beträgt 1.206.931,93 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 36/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 108), vertr. d.: Helmut Winter, als GF d. Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenstr. 12, 63512 Hainburg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Schlussve…
92 IN 36/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 108), vertr. d.: Helmut Winter, als GF d. Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenstr. 12, 63512 Hainburg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Schlussverteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fulda zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de hat dem Gericht Folgendes angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 1.206.931,93 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 884.152,99 € zu berücksichtigen.
Amtsgericht Fulda, 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 36/19:
In dem Insolvenzverfahren Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 108), vertr. d.: Helmut Winter, als GF d. Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenstr. 12, 63512 Hainburg, (Geschäftsführer), ist
1. Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO erteilt word…
92 IN 36/19:
In dem Insolvenzverfahren Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 108), vertr. d.: Helmut Winter, als GF d. Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenstr. 12, 63512 Hainburg, (Geschäftsführer), ist
1. Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO erteilt worden,
2. Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, § 177 Abs. 1 InsO. Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen ist gesetzt worden bis 09.01.2026. Danach bei Gericht eingehende Widersprüche werden nicht mehr berücksichtigt mit den Folgen des § 178 Abs. 1 InsO.
3. anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu folgenden Gegenständen angeordnet worden:
a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO.
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO.
c) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die aufgrund des kurzfristigen Eingangs der Anmeldung nicht mehr vor dem Schlusstermin geprüft werden können; Forderungsanmeldungen, die später als zwei Wochen vor Ablauf der Frist für das schriftliche Schlussterminverfahren eingehen, werden nicht mehr geprüft.
Hinweis: Die im Schlusstermin zu prüfenden Forderungen werden nicht in das Schlussverzeichnis eingestellt, selbst wenn diese Forderungen im Schlusstermin festgestellt werden; diese Forderungen nehmen an etwaigen Verteilungen der baren Insolvenzmasse nicht teil.
Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen ist gesetzt zum 03.03.2026.
Frist zur Stellung von Anträgen auf Aufhebung des schriftlichen Verfahrens ist gesetzt zum 13.02.2026
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 29.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 92 IN 36/19. In dem Insolvenzverfahren Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 108), vertr. d.: Helmut Winter, als GF d. Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenstr. 12, 63512 Hainburg, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters z…
Geschäfts-Nr.: 92 IN 36/19. In dem Insolvenzverfahren Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Zum Lingeshof 1, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 108), vertr. d.: Helmut Winter, als GF d. Kunststoffverarbeitung Winter GmbH, Eichenstr. 12, 63512 Hainburg, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.10.2025 festgesetzt worden.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Die bereits festgesetzten und der Masse entnommenen Vorschüsse i. H. v. xx € sind auf die Gesamtvergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird daher gestattet, sich einen restlichen Betrag von xx € aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 01.07.2019 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 01.08.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 01.08.2025, berichtigt mit Schreiben vom 22.10.2025 begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Insolvenzverwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 1.573.417,18 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 99,88% zugrunde.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnunggrundlage ist nicht ganz zutreffend festgestellt worden. Da der Sachverständige allerdings zu einer höheren Berechnungsgrundlage gelangt, bestehen keine Bedenken, die seitens des Insolvenzverwalters zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage für die Vergütungsberechnung heranzuziehen.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags des Insolvenzverwalters vom 01.08.2025, berichtigt mit Schreiben vom 22.10.2025 wird Bezug genommen.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag in Höhe von 10%-Punkten geltend gemacht.
Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) rechtfertigen. Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben. Die Grenze von 20 Arbeitnehmern darf nicht losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls betrachtet werden. Es stellt einen erheblichen Unterschied dar, ob beispielsweise ein Unternehmen 15 Arbeitnehmer hat, denen sämtlichst zu kündigen war, für die Insolvenzgeld zu organisieren war und welche sämtlichst Kündigungsschutzklagen einreichten. Die hieraus entstehenden Belastungen übersteigen die Belastung eines Verfahrens mit beispielsweise 30 Arbeitnehmern ohne eine Insolvenzgeldfinanzierung und ohne Kündigungsschutzklagen erheblich. Daher ist für eine sachgerechte und angemessene Abgrenzung des bereits von der Regelvergütung abgedeckten Bereichs nicht formal auf die Zahl der Arbeitnehmer, sondern auf die durch die Arbeitnehmer verursachten Angelegenheiten abzustellen.3 In dem benannten Beispiel wäre die Grenze von 20 durch die insgesamt 45 Einzelumstände (15 Arbeitnehmer mit Kündigungen, 15 Arbeitnehmer mit Insolvenzgeld und 15 Kündigungsschutzklagen) ebenso überschritten wie bei den 30 Arbeitnehmern. Der angemessene Zuschlag dürfte allerdings im ersten Fall entsprechend höher ausfallen als um zweiten Fall, welche die Grenze von 20 nur mit 10 Fällen überschreitet.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InVV-Online, Rn. 116 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren wurde der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seitens des Insolvenzverwalters über drei Monate fortgeführt. Insgesamt waren in diesem Zeitraum bei der Schuldnerin 58 Arbeitnehmer beschäftigt. Es fanden in Abstimmung mit dem Betriebsrat mehrere Betriebsversammlungen statt, in denen die Arbeitnehmer über die aktuelle Sachlage informiert wurden. Auch bei den Gesprächen mit möglichen Interessenten wurde der Betriebsrat immer wieder hinzugezogen. Hauptaugenmerk lag auf der Erhaltung der Arbeitsplätze. Letztendlich wurden sämtliche Mitarbeiter der Schuldnerin nach dem Betriebsübergang übernommen.
Das Insolvenzgericht hält daher die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung in Höhe von 10%-Punkten dem Grunde nach für begründet um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 1 InsO zu gelangen.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen übertragenden Sanierung mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 45 %-Punkten geltend gemacht.
Eine übertragende Sanierung ist in der Regel mit erheblichen, zusätzlichen Belastungen des Insolvenzverwalters verbunden, welche einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 rechtfertigen. Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des Insolvenzverwalters ist dieser angemessen festzusetzen. Bei der in diesem Verfahren insgesamt anzusetzenden Zu- und Abschlägen ist zu prüfen und zu berücksichtigen, ob die Belastung des Insolvenzverwalters durch die übertragende Sanierung nicht auch eine Entlastung des Insolvenzverwalters von Regelaufgaben, beispielsweise von Verwertungsaufgaben verbunden ist.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 317 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren wurden durch den Insolvenzverwalter intensive Bemühungen um eine Auffanglösung für die Schuldnerin vorgenommen. Es wurden mit drei potentiellen Übernehmern Gespräche für eine mögliche Übernahme der Schuldnerin geführt. In diesen Gesprächen wurde unter anderem ausgearbeitet, welche Mitarbeiter der Schuldnerin übernommen werden sollen.Es wurden die Modalitäten für einen Verkauf abgestimmt. Da zwei übernehmende Firmen gegründet wurden, mussten folglich auch zwei Kaufverträge entworfen werden, die jedoch später miteinander verknüpft und zu einem Vertrag zusammengeführt wurden.
Die jeweiligen Vertragsbestandteile und Vertragsklauseln mussten in fortwährenden Gesprächen mit den Übernahmeinteressenten abgestimmt werden. Letztendlich konnte sich der Insolvenzverwalter in den wichtigen Punkten, wie die Übernahme sämtlicher Arbeitsverhältnisse, Zahlungsmodalitäten und Sicherstellung des Kaufpreises durch Bankbürgschaft durchsetzen, sodass die Bedingungen, die seitens des Insovenzverwalters gestellt wurden, von den Käufern akzeptiert wurden.
Zur Umsetzung des Vertrages wurde dann erneut eine lnventur durchgeführt. Diese lnventur wurde durch den Insolvenzverwalter begleitet und kontrolliert.
In dem vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 45 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 1 InsO zu gelangen.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 44,88 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist.
Das Gericht hält die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 44,88 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 1 InsO zu gelangen.
Im vorliegenden Verfahren ist es durch die Betriebsfortführung nicht zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse gekommen (negatives Fortführungsergebnis). Eine Vergleichsberechnung nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - ist daher nicht notwendig.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat der Insolvenzverwalter auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 29.10.2025
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