Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kuranlagen-Beteiligungs-GmbH & Co. Residenz Bad Windsheim KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co.
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 4374
EUID
DEF1103R.HRA4374
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Aktenzeichen
IN 519/13
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Farnbacher
Adresse
Nordostpark 45, 90411 Nürnberg
Telefon
0911/9551240
E-Mail
Termine & Fristen
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
05.12.2023
Bekanntmachung
06.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuranlagen-Beteiligungs-GmbH & Co. Residenz Bad Windsheim KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Im Verfahren ist der mit Beschluss vom 05.12.2023 bestellte Sonderinsolvenzverwalter Dr. Tobias Wittmann auf eigenen Wunsch entlassen worden. Zum neuen Sonderinsolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Farnbacher bestellt worden. Sein Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der RBW Hotelbetriebsgesellschaft mbH angemeldeten Forderungen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung jedweder Forderungen, die Geltendmachung von Einwendungen, die Anerkennung der Forderungen nebst Befugnis zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Insolvenzgericht auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie die Prozeßführung und die Stellung als Zustellungsadressat im Falle einer Feststellungsklage. In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung der Insolvenzverwalterin. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 519/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuranlagen-Beteiligungs-GmbH & Co. Residenz Bad Windsheim KG, Eitel-Fritz-Straße 2, 14129 Berlin, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Schiansky Peter und die persönlich haftende Gesellschafterin Kuranlagen-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
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IN 519/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kuranlagen-Beteiligungs-GmbH & Co. Residenz Bad Windsheim KG, Eitel-Fritz-Straße 2, 14129 Berlin, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Schiansky Peter und die persönlich haftende Gesellschafterin Kuranlagen-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRA 4374
- Schuldnerin -
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1. Der mit Beschluss vom 05.12.2023 bestellte Sonderinsolvenzverwalter Dr. Tobias Wittmann, Nürnberg, wird auf eigenen Wunsch als Sonderinsolvenzverwalter entlassen.
2. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Farnbacher
Nordostpark 45, 90411 Nürnberg
Telefon: 0911/9551240
Telefax: 0911/95512411
Email: info@schmitt-kanzlei.de
3. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der RBW Hotelbetriebsgesellschaft mbH im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kuranlagen-Beteiligungs-GmbH & Co. Residenz Bad Windsheim KG angemeldeten Forderungen.
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere die Prüfung jedweder Forderungen und Geltendmachung von Einwendungen gegen die angemeldeten Forderungen sowie
Anerkennung der Forderungen nebst Befugnis zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Insolvenzgericht auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie Prozeßführung und Zustellungsadressat im Falle einer Feststellungsklage
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung der Insolvenzverwalterin.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 06.05.2026
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