Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KWM Concept Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
An der Trave 16, 23923 Selmsdorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 13784
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEN1308V.HRB13784
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
580 IN 154/23
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev
Adresse
Obotritenring 98, 19053 Schwerin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
28.05.2024
Prüfungstermin
11.12.2024
Prüfungstermin
10.06.2025
Insolvenzplanverfahren
24.03.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
sind Maurer- und Betontätigkeiten, Sanierungsarbeiten, Innen- und Außenputz, Entrümpelung und Trockenbau.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Baugewerbe
Subbranche
Hochbau
Geschäftstätigkeit
Maurer- und Betontätigkeiten, Sanierungsarbeiten, Putz, Entrümpelung und Trockenbau
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KWM Concept Bau GmbH ist eröffnet. Die Schuldnerin hat einen Insolvenzplan vorgelegt, dessen Zulässigkeit festgestellt wurde. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und zur Abstimmung darüber ist für den 24.03.2026 angesetzt. Zudem wurden mehrere Fristen zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren festgelegt. Der Prüfungsstichtag war zunächst der 28.05.2024, später wurde ein neuer Stichtag für den 10.06.2025 bestimmt. Gegenstände, die nicht fristgerecht widersprochen wurden, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KWM Concept Bau GmbH ist eröffnet. Das Verfahren wird von dem Amtsgericht Schwerin geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev ist bestellt und hat Vergütungen sowie Auslagen festgesetzt bekommen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde e…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KWM Concept Bau GmbH ist eröffnet. Das Verfahren wird von dem Amtsgericht Schwerin geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev ist bestellt und hat Vergütungen sowie Auslagen festgesetzt bekommen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde ein Insolvenzplan vorgelegt, dessen Zulässigkeit festgestellt wurde. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 24.03.2026 anberaumt. Zudem wurden mehrere Fristen zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren festgesetzt, wobei die Prüfungsstichtage der 11.12.2024, der 10.06.2025 und der 28.05.2024 waren. Gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWM Concept Bau GmbH, An der Trave 16, 23923 Selmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Can Yusuf Özcan, Lübeck
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek…
580 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWM Concept Bau GmbH, An der Trave 16, 23923 Selmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Can Yusuf Özcan, Lübeck
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg
Terminsbestimmung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin hat diese einen Insolvenzplan vorgelegt. Die Vorlage des Insolvenzplans ist zulässig.
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 24.03.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 4, Erdgeschoss (Gebäude Landgericht), Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts kann der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans noch aufgrund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden, § 240 InsO.
Die sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung des Plans ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen,
- gegen dessen Annahme gestimmt hat, und
- glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er
ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch die Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann, § 253 Abs. 3 , Abs. 2 Nrn. 1 und 2 InsO.
Zu dem Termin werden die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter und der Schuldner geladen.
Dieser Beschluss gilt als Ladung.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie im Gerichtsgebäude mit Einlass- und Sicherheitskontrollen rechnen müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit zum Termin zu gewährleisten, berücksichtigen Sie bitte mögliche Wartezeiten. Bitte bringen Sie nur das unbedingt erforderliche Gepäck mit. Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen sowie Betäubungsmitteln im Gerichtsgebäude ist grundsätzlich untersagt. Gültige amtliche Lichtbildausweise sind zur Prüfung der Personenidentität mitzuführen und auf Anforderung vorzulegen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWM Concept Bau GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, An der Trave 16, 23923 Selmsdorf
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Registergericht - Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian Dwars, Königstraße …
580 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWM Concept Bau GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, An der Trave 16, 23923 Selmsdorf
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Registergericht - Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian Dwars, Königstraße 58, 23552 Lübeck
Beschluss:
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 28.05.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 03.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWM Concept Bau GmbH, An der Trave 16, 23923 Selmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Can Yusuf Özcan
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Inso…
580 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWM Concept Bau GmbH, An der Trave 16, 23923 Selmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Can Yusuf Özcan
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 10.06.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 02.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 154/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWM Concept Bau GmbH, An der Trave 16, 23923 Selmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Can Yusuf Özcan
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzfo…
580 IN 154/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWM Concept Bau GmbH, An der Trave 16, 23923 Selmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Can Yusuf Özcan
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 11.12.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 02.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWM Concept Bau GmbH, An der Trave 16, 23923 Selmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Can Yusuf Özcan
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer …
580 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWM Concept Bau GmbH, An der Trave 16, 23923 Selmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Can Yusuf Özcan
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev, Obotritenring 98, 19053 Schwerin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 % (30 % für die Betriebsfortführung aufgrund positiver Betriebsfortführung reduziert auf 20,09 %, 35 % für Begleitung und Prüfung Insolvenzplan, 15 % für obstruierenden Schuldner/erschwerte Informationsbeschaffung, 5 % Abschlag für vorläufige Verwaltung, letztlich in der Gesamtschau reduziert auf 60 %).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.04.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.
Die insgesamt festgesetzte Vergütung muss aus der Gesamtbetrachtung der Tätigkeit des Verwalters heraus gerechtfertigt und angemessen sein (BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10). Anfall und Höhe eines Zuschlages sind nach dem Einzelfall zu bestimmen. Sie haben sich daran zu orientieren, ob der Verwalter quantitativ und/oder qualitativ mehr belastet wurde, als in einem vergleichbaren Verfahren. Das Gericht ist bei der Bemessung von Zu- und Abschlägen auch nicht an sog. "Faustregeltabellen" der Literatur gebunden (BGH, Beschlüsse v. 06.05.2010 - IX ZB 123/09 und v. 13.11.2008 - IX ZB 141/07).
Bei der Gewährung von Zuschlägen ist stets zu prüfen, ob die zuschlagsrelevante Tätigkeit auch zu einer Anreicherung der Berechnungsgrundlage und damit auch zu einer Erhöhung der Regelvergütung geführt hat. Da der Verwalter für einzelne Tätigkeiten keine mehrfache Vergütung beanspruchen kann, ist der Zuschlag in diesem Fall nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit nicht bereits durch die erhöhte Regelvergütung angemessen vergütet worden ist (BGH, Beschluss v. 08.03.2012 - IX ZB 162/11).
Das Verfahren war geprägt von der Fortführung des Unternehmens nebst Durchführung eines Insolvenzplanes. Damit verbunden waren überdurchschnittlich aufwändige Tätigkeiten, welche antragsgemäß mit einem Übersteigen des Regelsatzes um 60 % abzugelten sind.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWM Concept Bau GmbH, An der Trave 16, 23923 Selmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Can Yusuf Özcan
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen…
580 IN 154/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWM Concept Bau GmbH, An der Trave 16, 23923 Selmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Can Yusuf Özcan
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 13784
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev, Obotritenring 98, 19053 Schwerin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.10.2024.Im vorliegenden Verfahren wurde per Beschluss vom 08.05.2023 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Kovacev zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Am 01.07.2023 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 65% (35% für obstruktives Geschäftsführerverhalten/ mangelhafte Buchhaltung/ schwierige Informationsbeschaffung, 30% für Sanierungsbemühungen).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.10.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 InsVV. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 10, 1 InsVV).
Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Schwerin ist ein obstruierendes Schuldnerverhalten durchaus insolvenzimmanent. Liegt durch das Schuldnerverhalten eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Verwalters vor, so ist laut BGH eine Zuerkennung eines Zuschlages möglich. Bereits in seinem Eröffnungsgutachten vom 29.06.2023 schildert der Verwalter die Schwierigkeiten in der Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen. Entsprechend ist dem vorläufigen Verwalter für diesen zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag zuzubilligen. Jedoch kann dieser nicht in beantragter Höhe erfolgen, da letztendlich eine Informationsbeschaffung möglich war und Geschäftsführer und Steuerberater - wenn auch nicht mit optimalem Erfolg - ansprechbar waren. So wird hier ein Zuschlag von 20% als angemessen betrachtet.
Sanierungsbemühungen sind grundsätzlich als ein erhöhender Tatbestand berücksichtigungsfähig, wenn diese Bemühungen Teil einer Gesamtplanung des Insolvenzverfahrens sind und mit berechtigter Aussicht auf Erfolg angestellt werden. Veräußerungsgespräche waren durch den vorläufigen Verwalter mangels Erwerbsinteressenten nicht zu führen. Hinsichtlich der angestrebten Planlösung wurden Gespräche mit dem Schuldnervertreter geführt, so dass der Umfang der Sanierungsbemühungen nicht im geltend gemachten Umfang, sondern in Höhe von 25% als verdient angesehen werden.
Somit war ein Übersteigen des Regelsatzes insgesamt um 45 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 05.12.2024
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