Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KWP GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRA 41564
EUID
DEM1114.HRA41564
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 37/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Fatma Kreft
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
06.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KWP GmbH & Co. KG ist die Verwertung der Masse beendet und die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt. Die Summe der festgestellten Forderungen beträgt 467.824,56 EUR, wobei ein Betrag von 88.010,33 EUR zur Verteilung zur Verfügung steht. Für das Verfahren wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und ein schriftlicher Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung, der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände sowie zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ist anberaumt. Anträge oder Einwendungen sind bis zum 06.02.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Fatma Kreft sind festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
(Veröffentlichung nach § 188 InsO)
AZ: 8 IN 37/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KWP GmbH & Co. KG, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRA 41564), vertr. d.: 1. Kippenbrock & Wollnik GmbH (Amtsgericht Offenbach, HRB 45319), Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (persönlic…
(Veröffentlichung nach § 188 InsO)
AZ: 8 IN 37/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KWP GmbH & Co. KG, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRA 41564), vertr. d.: 1. Kippenbrock & Wollnik GmbH (Amtsgericht Offenbach, HRB 45319), Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alois Wollnik, Bachgaustraße 6, 63853 Mömlingen, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1.1. Kai M. Kippenbrock, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (Geschäftsführer), soll die Verteilung vorgenommen werden. Zur Verteilung steht - abzüglich der vorrangig zu befriedigenden Verfahrenskosten - ein Betrag von 88010,33 EUR zur Verfügung. Die Summe der festgestellten Forderungen (§ 38 InsO) beträgt 467.824,56 EUR.
Amtsgericht Offenbach am Main, 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 37/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KWP GmbH & Co. KG, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRA 41564),
vertreten durch:
1. Kippenbrock & Wollnik GmbH (Amtsgericht Offenbach, HRB 45319), Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vert…
8 IN 37/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KWP GmbH & Co. KG, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRA 41564),
vertreten durch:
1. Kippenbrock & Wollnik GmbH (Amtsgericht Offenbach, HRB 45319), Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Alois Wollnik, Bachgaustraße 6, 63853 Mömlingen, (Geschäftsführer),
vertreten durch:
1.1.1. Kai M. Kippenbrock, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (Geschäftsführer),
wird die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachdem die Verwertung
der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 37/19:
In dem Insolvenzverfahren KWP GmbH & Co. KG, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRA 41564), vertr. d.: 1. Kippenbrock & Wollnik GmbH (Amtsgericht Offenbach, HRB 45319), Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alois Wollnik, …
8 IN 37/19:
In dem Insolvenzverfahren KWP GmbH & Co. KG, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRA 41564), vertr. d.: 1. Kippenbrock & Wollnik GmbH (Amtsgericht Offenbach, HRB 45319), Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alois Wollnik, Kirchrainstr. 25, 63853 Mömlingen, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1.1. Kai M. Kippenbrock, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (Geschäftsführer),
wird das schriftliche Verfahren angeordnet(§ 5 Absatz 2 InsO).
Zudem wird schriftlicher Schlusstermin zur
Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin,
Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse,
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
vor dem Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstraße 18,
63065 Offenbach am Main, abgehalten.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 06.02.2026
beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Offenbach am Main, 20.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 37/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KWP GmbH & Co. KG, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRA 41564), vertr. d.: 1. Kippenbrock & Wollnik GmbH (Amtsgericht Offenbach, HRB 45319), Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.…
8 IN 37/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KWP GmbH & Co. KG, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRA 41564), vertr. d.: 1. Kippenbrock & Wollnik GmbH (Amtsgericht Offenbach, HRB 45319), Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alois Wollnik, Kirchrainstr. 25, 63853 Mömlingen, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1.1. Kai M. Kippenbrock, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Fatma Kreft festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Offenbach am Main eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.09.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Es werden folgende Zuschläge gemäß § 3 InsVV gewährt:
20% für die übertragende Sanierung
20 % für die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer
Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag verwiesen.
Es wird ein Abschlag vorgenommen:
Hat die vorläufige Insolvenzverwaltung dem endgültigen Insolvenzverwalter durch die Vorarbeiten erheblich Arbeit eingespart so soll ein Abschlag erfolgen.
Es wird ein Abschlag in Höhe von 10 % als angemessen angesehen.
(vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 -IX ZB 249/04)
Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens
regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter.
§ 3 Abs. 2 a InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat. Bereits die Erstellung einer, wenn auch
möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des
Insolvenzverwalters erheblich.
§ 3 Abs. 2 a InsVV sieht daher vor, dass in den Verfahren, in denen vor
einer Eröffnung eine vorläufige Verwaltung angeordnet worden war, die regelmäßig geringere Belastung des Insolvenzverwalters gegenüber einem Verfahren ohne eine vorläufige Verwaltung durch einen Abschlag angemessen auszugleichen ist.
Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelmäßig einen
Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind
Bei der Bemessung des Abschlags nach § 3 Abs. 2 a InsVV sind nicht nur solche Tätigkeiten zu berücksichtigen, die beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit einem Zuschlag nach § 3 InsVV zusätzlich vergütet worden sind. Auch die mit der Regelvergütung des vorläufigen Verwalters abgegoltene Tätigkeit kann dem
Verwalter die Erfüllung seiner Aufgabe erheblich erleichtert haben.
Da es sich bei § 3 Abs. 2 a InsVV um einen Regelfall handelt, ist es
Aufgabe des Insolvenzverwalters, im Einzelfall darzulegen, ob Gründe vorliegen, welche es ausnahmsweise rechtfertigen, von einem solchen Abschlag abzusehen. Sollte dem Insolvenzverwalter eine solche Darlegung nicht gelingen, dürfte ohne
weiteres ein Abschlag von 5 % aufgrund der Regel des § 3 Abs. 2 a InsVV anzurechnen sein. Dabei ist es unbeachtlich, ob der vorläufige Insolvenzverwalter tatsächlich eine Vergütung erhalten hat oder ob dieser überhaupt einen eigenen Vergütungsantrag gestellt hat, da es sich bei dem Regelabschlag gem. § 3 Abs. 2 a nicht um eine Anrechnung eines wirtschaftlichen Vorteils handelt, sondern um die angemessene Berücksichtigung der Entlastung des Insolvenzverwalters durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auch wenn
dieses Amt nicht von dem Insolvenzverwalter ausgeübt worden ist.
(BGH v. 11.05.2006, AZ: ZB 249/04)
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2013, AZ: IX ZB 38/11 festgelegt, dass ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 a regelmäßig in Höhe von 5 % - 20 % erfolgen sollte.
Im Hinblick auf die Gesamtschau des Verfahrens wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % als ausreichend und angemessen angesehen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV, § 4 Abs. 2 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 20.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 37/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KWP GmbH & Co. KG, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRA 41564), vertr. d.: 1. Kippenbrock & Wollnik GmbH (Amtsgericht Offenbach, HRB 45319), Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.…
8 IN 37/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KWP GmbH & Co. KG, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRA 41564), vertr. d.: 1. Kippenbrock & Wollnik GmbH (Amtsgericht Offenbach, HRB 45319), Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Alois Wollnik, Bachgaustraße 6, 63853 Mömlingen, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1.1. Kai M. Kippenbrock, Dornhofstraße 38 A, 63263 Neu-Isenburg, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).
Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 29.11.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, Justizzentrum, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K 18), 63065 Offenbach am Main, schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Offenbach am Main, 27.09.2024
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