Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
La Fonte Verde GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 91741
EUID
DEM1103.HRB91741
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 171/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme
Adresse
Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim
Telefon
0621/87708-0
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
27.03.2026
Schlusstermin
27.05.2026
Prüfungstermin
27.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Bürodienstleistungen aller Art, Garten und Landschaftsbau und Handel mit Baustoffen aller Art und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Fonte Verde GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, war bereits tätig und kümmerte sich um die Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie Vorbereitungen für eine übertragende Sanierung. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung und Auslagen sowohl für das vorläufige als auch für das eröffnete Insolvenzverfahren festgesetzt. Dabei wurde die Insolvenzmasse mit 72.962,40 EUR ermittelt. Für das vorläufige Verfahren wurde eine Teilungsmasse von 29.707,35 EUR zugrunde gelegt. Der Verwalter erhielt einen Zuschlag von 40 % auf die Regelvergütung sowie einen erhöhten Bruchteil von 55 % für die vorläufige Tätigkeit. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.03.2026. Das Verteilungsverzeichnis ist niedergelegt worden. Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 247.517,57 EUR zu berücksichtigen, wobei aus der Insolvenzmasse kein Betrag zur Verteilung zur Verfügung steht. Der Schlusstermin sowie der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen sind auf den 27.05.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche, Stellungnahmen und Einwendungen bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 171/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Fonte Verde GmbH, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach (AG Darmstadt, HRB 91741), vertr. d.: Silke Kristina Wilch, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach, (Geschäftsführerin), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EU…
9 IN 171/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Fonte Verde GmbH, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach (AG Darmstadt, HRB 91741), vertr. d.: Silke Kristina Wilch, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach, (Geschäftsführerin), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 40 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 72.962,40 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Vielmehr bedarf es der Gewährung eines Zuschlags in Höhe von 40%, da der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortführte, die Umsetzung der übertragenden Sanierung sicherstellte und sich darüber hinaus mit arbeitsrechtlichen Fragen auseinandersetzen musste. Die Prüfung und rechtliche Würdigung potentieller Anfechtungsansprüche, wie auch die weitere Bearbeitung der ermittelten Lebenssachverhalte nahm den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch. Die Regelvergütung genügt nicht, um die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters sowohl im Hinblick auf die Qualität und Komplexität angemessen zu honorieren.
Der beantragte und festgesetzte Zuschlag von 40% ist im vorliegenden Verfahren notwendig aber auch ausreichend und bezieht die Tatsache mit ein, dass durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs die Masse und somit auch mittelbar die Vergütung des Verwalters erhöht wurde. Ebenso wurde mindernd berücksichtigt, dass der Verwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war und von der synergetischen Effekten profitieren konnte.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 171/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Fonte Verde GmbH, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach (AG Darmstadt, HRB 91741), vertr. d.: Silke Kristina Wilch, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durc…
9 IN 171/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Fonte Verde GmbH, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach (AG Darmstadt, HRB 91741), vertr. d.: Silke Kristina Wilch, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim, Tel.: 0621/87708-0, Fax: 0621/8770820 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 28.05.2019 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 29.707,35 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 55 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht einem vorläufigen Verwalter ein Bruchteil von 25% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zu. Nachdem sich jedoch der vorläufige Insolvenzverwalter um die Fortführung des Betriebes kümmern musste, zudem Vorbereitungen für die übertragende Sanierung getroffen hat und sich mit arbeitsrechtlichen Fragen auseinandersetzen musste, ist der Regelbruchteil nicht geeignet, die Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren angemessen zu entgelten. Die Anhebung des Regelbruchteils von 25% auf 55% ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung notwendig und bezieht auch die Tatsache mit ein, dass durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs die Masse angestiegen ist und somit mittelbar auch die Vergütung des Verwalters erhöht hat.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 171/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Fonte Verde GmbH, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach (AG Darmstadt, HRB 91741), vertr. d.: Silke Kristina Wilch, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach, (Geschäftsführerin), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der …
9 IN 171/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Fonte Verde GmbH, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach (AG Darmstadt, HRB 91741), vertr. d.: Silke Kristina Wilch, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach, (Geschäftsführerin), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 247.517,57 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 0,00 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 171/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Fonte Verde GmbH, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach (AG Darmstadt, HRB 91741), vertr. d.: Silke Kristina Wilch, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach, (Geschäftsführerin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verw…
9 IN 171/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Fonte Verde GmbH, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach (AG Darmstadt, HRB 91741), vertr. d.: Silke Kristina Wilch, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach, (Geschäftsführerin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 27.05.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis , Anhörung der Beteiligten zur Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO).
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 171/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Fonte Verde GmbH, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach (AG Darmstadt, HRB 91741), vertr. d.: Silke Kristina Wilch, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslage…
9 IN 171/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Fonte Verde GmbH, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach (AG Darmstadt, HRB 91741), vertr. d.: Silke Kristina Wilch, Weschnitzquellenweg 15, 64689 Grasellenbach, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete und vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 27.03.2026. Die Vergütungsanträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.03.2026
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