Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
"La Paz Gastro GmbH"
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 124689
EUID
DEF1103R.HRB124689
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36l IN 4945/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
23.08.2024 , 11:20 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Paz Gastro GmbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 25.07.2024 hat das Amtsgericht Charlottenlag einen Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit den Geschäftsführern Orhan Emre und Mourad Rojin bestimmt, welche eine Zahlung von 10.000,00 EUR zur Masse vorsieht; dieser Termin ist auf den 23.08.2024 festgesetzt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Gericht am 10.04.2025 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Philipp Grauer festgesetzt. Gläubiger haben die Möglichkeit, Einwendungen gegen die beantragte Vergütung innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36l IN 4945/23
Terminsbestimmung
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
"La Paz Gastro GmbH", Kurt-Weill-Gasse 7, 12627 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Orhan Emre und Mourad Rojin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 124689
- Schuldnerin -
hat das Amtsgeric…
36l IN 4945/23
Terminsbestimmung
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
"La Paz Gastro GmbH", Kurt-Weill-Gasse 7, 12627 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Orhan Emre und Mourad Rojin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 124689
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 25.07.2024 beschlossen:
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit den Geschäftsführern Orhan Empre und Mourad Rojin über die Abgeltung eines streitigen Erstattungsanspruchs gegen eine Zahlung von 10.000,00 EUR zur Masse
wird bestimmt auf
Freitag, 23.08.2024, 11:20 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36l IN 4945/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
"La Paz Gastro GmbH",
Kurt-Weill-Gasse 7, 12627 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Orhan Emre und Mourad Rojin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 124689
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg …
36l IN 4945/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
"La Paz Gastro GmbH",
Kurt-Weill-Gasse 7, 12627 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Orhan Emre und Mourad Rojin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 124689
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 10.04.2025 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.12.2024. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 84 %.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. In der Gesamtschau war ein Übersteigen des Regelsatzes um 84 % angemessen: Der mit der Betriebsfortführung mit anfänglich 19 Arbeitnehmern, Kündigungen und Neueinstellungen einhergehende Mehraufwand rechtfertigt die Gewährung eines Zuschlages gemäß § 3 Abs. 1 InsVV. Da während der Betriebsfortführung ein Überschuss erwirtschaftet wurde, war eine Vergleichsberechnung durchzuführen, in welcher die Erhöhung der Vergütung durch den Fortführungsüberschuss einer Vergütung ohne Überschuss unter Gewährung des Zuschlags gegenübergestellt wurde. Im Ergebnis ist dem Insolvenzverwalter ein unter Berücksichtigung des Fortführungsüberschusses geminderter Zuschlag zu berücksichtigen. Weitere Zuschläge werden für den zusätzlichen Aufwand wegen der Vorbereitung der übertragenden Sanierung und des überdurchschnittlichen Mehraufwandes zur Aufarbeitung der Buchhaltung (600 Buchungsvorgänge) berücksichtigt. Nach eigener Prüfung wird sich der ausführlichen Begründung im Antrag vom 30.12.2024, berichtigt mit Antrag vom 31.01.2025 angeschlossen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36l IN 4945/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
"La Paz Gastro GmbH", Kurt-Weill-Gasse 7, 12627 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Orhan Emre und Mourad Rojin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 124689
- Schuldnerin -
hat der vorläufige Insolvenzverwalt…
36l IN 4945/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
"La Paz Gastro GmbH", Kurt-Weill-Gasse 7, 12627 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Orhan Emre und Mourad Rojin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 124689
- Schuldnerin -
hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 30.12.2024 die Regelvergütung gemäß § 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung, Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.02.2025
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