Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ladon GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 23979
EUID
DEU1206.HRB23979
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
520 IN 868/22
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Beck
Termine & Fristen
Eröffnung
13.09.2022
Forderungsanmeldefrist
05.03.2024
Stellungnahmefrist
05.02.2026
Prüfungstermin
11.02.2026
Bestätigung Insolvenzplan
14.02.2026
Abstimmungstermin
17.02.2026 , 13:00 Uhr
Berichtigung Beschluss
24.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
industrielle Herstellung von elektrischen Schaltungen und Bauteilen sowie Beleuchtungssystemen durch vorgefertigte Bauelemente, insbesondere mit LED-Technik
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH ist am 13.09.2022 eröffnet worden. Zunächst war Rechtsanwalt Thomas Beck als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Bestellung mit der Verfahrenseröffnung endete. Im weiteren Verlauf wurde die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters beantragt und durch Beschluss vom 31.03.2026 festgesetzt; der Schuldnervertreter hat hierzu keine Einwände erhoben. Ein von der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vorgelegter Insolvenzplan ist zulässig. Der Termin zur Erörterung, Stimmrechtsausübung und Abstimmung über den Plan ist auf den 17.02.2026 angesetzt. Die Bestätigung des Insolvenzplans erging am 14.02.2026, wurde jedoch durch Beschluss vom 24.03.2026 dahingehend berichtigt, dass dieser aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2026 und nicht am 14.02.2026 erging. Für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde das schriftliche Verfahren angeordnet; gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen konnte bis zum 11.02.2026 widersprochen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
wurden dem Insolvenzverwalter Vergütung mit Zuschla…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
wurden dem Insolvenzverwalter Vergütung mit Zuschlag und Auslagen am 31.03.2026 festgesetzt.
Das Verfahren wurde am 13.09.2022 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 02.12.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt x,xx EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von x % für den Umstand, dass die Geschäftsunterlagen und die Zuarbeit des Geschäftsführers höchst unzureichend waren. Verfahrensrelevante Informationen bezog der Insolvenzverwalter nur von einer Mitarbeiterin der Schuldnerin.
Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im vorläufigen Insolvenzverfahren berücksichtigt dieser mit einem Abschlag von x %, § 3 Abs. 2 b) InsVV.
Des Weiteren wird zur Begründung auf den Antrag vom 02.12.2025 verwiesen.
Die Beteiligten wurden zum Antrag angehört. Der Schuldnervertreter teilte mit Schreiben vom 26.03.2026 mit, dass keine Einwände gegen die Festsetzung bestehen.
Regelungszweck von § 3 Abs. 1 InsVV ist der Ausgleich eines Missverhältnisses, welches bei umfassender Betrachtung der ausgeführten Verwaltertätigkeiten und ihrer Begleitumstände im Verhältnis zur Regelvergütung entstünde. Heranzuziehen ist keinesfalls ein gesetzlich nicht normierter Tatbestandskatalog. Allein die konkreten Verfahrensbesonderheiten sind Maßstab.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Unter Würdigung des gesamten aktenersichtlichen Verlaufs des Insolvenzverfahrens ist ein Zuschlag von x % antragsgemäß als angemessen festzusetzen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für x bewirkte Zustellungen insgesamt x,xx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
ergeht am 24.03.2026 nachfolgende Entscheidung:
der…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
ergeht am 24.03.2026 nachfolgende Entscheidung:
der Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplanes wird dahingehend berichtigt, dass dieser aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2026 und nicht am 14.02.2026 erging. Gleiches gilt auch für den Beschlusstenor im Protokoll vom 17.02.2026. Es handelt sich insoweit um einen offensichtlichen Schreibfehler.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner V…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung mit Zuschlag beantragt. Der Antrag kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Stellungnahmen zum Antrag sind bis 27.03.2026 bei Gericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
ergeht am 23.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
F…
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Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
ergeht am 23.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 11.02.2026 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Thomas Beck, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
ergeht am 14.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
1.
…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
ergeht am 14.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
1.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH hat die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin einen Insolvenzplan vorgelegt. Die Vorlage des Insolvenzplans ist zulässig.
2.
Der Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf
Dienstag, den 17.02.2026, 13.00 Uhr Sitzungssaal 3.011
Mit der Terminsbestimmung wird den Beteiligten gemäß § 232 Abs. 1 InsO eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5.02.2026 gesetzt (§ 235 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Stellungnahmen zum Plan nach § 232 InsO sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO).
3.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
a. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen
hat
und
b. gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 3 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, vertr. d.d. GF Rainer Falkenhain L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Falkenhain
ergeht am 16.01.2024 nachfolgen…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, vertr. d.d. GF Rainer Falkenhain L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Falkenhain
ergeht am 16.01.2024 nachfolgende Entscheidung:
Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 05.03.2024 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Thomas Beck zur Einsicht aus. Die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
wurden dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit im …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
wurden dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren Vergütung und Auslagen am 29.10.2025 festgesetzt.
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Rechtsanwalt Thomas Beck als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 28.06.2022 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.09.2022.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 08.01.2025, ergänzt am 17.09.2025, zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von x,xx EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon
25 %, mithin x,xx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von 20 % wegen xxx. Im Übrigen wird auf den Antrag vom 08.01.2025 verwiesen.
Die Beteiligten wurden zum Antrag angehört. Stellungnahmen sind bei Gericht nicht eingegangen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 20 %, mithin x,xx EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Vergütungswert beträgt mithin x,xx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, vertr. d.d. GF Rainer Falkenhain L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Falkenhain
hat der Insolvenzverwalter die …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, vertr. d.d. GF Rainer Falkenhain L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Falkenhain
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren mit Zuschlag beantragt. Der Antrag kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Stellungnahmen zum Antrag sind bis 21.03.2025 bei Gericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
- wurde das Verfahren nach rechtskräftiger Bestätig…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 520 IN 868/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ladon GmbH, L.-F.-Schönherr-Straße 32, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 23979
vertreten durch die Gesellschafterin OVDL Vermögensverwaltung GmbH
- wurde das Verfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Beschluss vom 22.07.2026 mit Wirkung zum 31.07.2026 aufgehoben.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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