Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lando Health GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist am 08.09.2026 um 12:20 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Das zuständige Gericht ist das Insolvenzgericht Frankfurt am Main. Als Geschäftsführer sind Matthias Hippe und Tom Godbersen genannt. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Eike Edo Happe bestellt worden. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Verfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Für Gläubiger, die elektronische Dokumente empfangen können, besteht die Möglichkeit, der elektronischen Zustellung zuzustimmen. Die Löschungsfristen für Veröffentlichungen richten sich nach der Insolvenzrechtsbekanntmachungsverordnung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1287/26 L-12-: In dem Insolvenzverfahren Lando Health GmbH, Bockenheimer Anlage 46, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 127644),
vertreten durch:
1. Matthias Hippe, Überseeallee 2b, 20095 Hamburg, (Geschäftsführer),
2. Tom Godbersen, Schwentinestraße 2, 24539 Neumünster, (Geschäftsführer), wurde a…
810 IN 1287/26 L-12-: In dem Insolvenzverfahren Lando Health GmbH, Bockenheimer Anlage 46, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 127644),
vertreten durch:
1. Matthias Hippe, Überseeallee 2b, 20095 Hamburg, (Geschäftsführer),
2. Tom Godbersen, Schwentinestraße 2, 24539 Neumünster, (Geschäftsführer), wurde am 08.09.2026 um 12:20 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Eike Edo Happe, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 74 74 89 80, Fax: 069/ 74 74 89 81 0, E-Mail: frankfurt@eckert.law, Internet: www.eckert.law.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 08.09.2026
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