Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Landschlachterei Krischke GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Pastor-Reins-Straße 3, 49586 Merzen
Handelsregister
Amtsgericht Osnabrück HRB 209742
EUID
DEP3313.HRB209742
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bersenbrück
Aktenzeichen
9 IN 13/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Peter Jacob
Adresse
Kollegienwall 3 - 4, 49074 Osnabrück
Telefon
0541/1817-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.02.2025 , 12:15 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb einer Landschlachterei, der Handel mit Fleisch- und Wurstwaren, der Jagdbetrieb, die Dienstleistung rund um das Thema Jagd sowie die Verarbeitung und der Handel mit Wild.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bersenbrück hat am 10.02.2025 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Landschlachterei Krischke GmbH, Merzen, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Gemäß §§ 21, 22 InsO ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Jacob aus Osnabrück bestellt. Der Beschluss umfasst weitreichende Befugnisse für den vorläufigen Verwalter: Verfügungen der Schuldnerin bedürfen dessen Zustimmung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind untersagt (mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände), und der Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben einzuziehen sowie neue Sonderkonten zu eröffnen. Zudem soll er den Geschäftsbetrieb bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführen. Der Beschluss vom 05.02.2025 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten; der vorläufige Verwalter ist ergänzend als Sachverständiger beauftragt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen. Die Verfügungsbefugnis über Arbeitsverhältnisse verbleibt bei der Antragstellerin, erfordert jedoch die Zustimmung des Verwalters für Begründung, Änderung oder Beendigung. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 13/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landschlachterei Krischke GmbH, Pastor-Reins-Straße 3, 49586 Merzen (AG Osnabrück, HRB 209742), vertr. d.: Bodo Aus dem Moore, Pastor-Reins-Straße 3, 49586 Merzen, (Geschäftsführer),
Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 13/25
10.02.2025
In dem Insolvenzantr…
9 IN 13/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landschlachterei Krischke GmbH, Pastor-Reins-Straße 3, 49586 Merzen (AG Osnabrück, HRB 209742), vertr. d.: Bodo Aus dem Moore, Pastor-Reins-Straße 3, 49586 Merzen, (Geschäftsführer),
Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 13/25
10.02.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Landschlachterei Krischke GmbH, Pastor-Reins-Straße 3, 49586 Merzen (AG Osnabrück, HRB 209742),
vertreten durch:
Bodo Aus dem Moore, Pastor-Reins-Straße 3, 49586 Merzen, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 10.02.2025 um 12.15 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Peter Jacob, Kollegienwall 3 - 4, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541/1817-0, Fax: 0541/1817-210, E-Mail: pjacob@schoofspartner.de.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; er soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
8. Der Beschluss vom 05.02.2025 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
Der vorläufiger Insolvenzverwalter wird ergänzend als Sachverständiger beauftragt zu prüfen, ob das Amtsgericht Bersenbrück unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 S. 2 InsO örtlich zuständig ist.
9. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
10. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragstellerin zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht
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Amtsgericht Bersenbrück, 10.02.2025
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