Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Langsdorf Küchen und Wohnkultur GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Robert-Bosch-Straße 6, 35440 Linden
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRA 5352
EUID
DEM1406.HRA5352
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 42/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Holger Käs
Adresse
Braugasse 7, 35390 Gießen
Telefon
0641/480290-38
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.02.2025 , 11:20 Uhr
Eröffnung
30.04.2025 , 10:25 Uhr
Forderungsanmeldefrist
11.06.2025
Berichtstermin
02.07.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
02.07.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Langsdorf Küchen und Wohnkultur GmbH & Co. KG, Robert-Bosch-Straße 6, 35440 Linden, ist am 26.02.2025 um 11:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Holger Käs bestellt worden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist zusätzlich zur Anordnung der vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmend Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin, wobei Änderungen und Beendigungen der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedürfen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO untersagt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Langsdorf Küchen und Wohnkultur GmbH & Co. KG ist am 30.04.2025 um 10:25 Uhr durch das Amtsgericht Gießen eröffnet worden. Zuvor waren am 26.02.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Anordnung einer vorläufigen Verwaltung und die Bestellung eines vorläufig…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Langsdorf Küchen und Wohnkultur GmbH & Co. KG ist am 30.04.2025 um 10:25 Uhr durch das Amtsgericht Gießen eröffnet worden. Zuvor waren am 26.02.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Anordnung einer vorläufigen Verwaltung und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Zum endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Holger Käs bestellt worden. Forderungen sind bis zum 11.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 02.07.2025 um 10:00 Uhr angesetzt, in dem unter anderem über die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Verwalters, die Wahl eines anderen Verwalters sowie die Fortführung des Geschäftsbetriebs beschlossen werden soll.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 42/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Langsdorf Küchen und Wohnkultur GmbH & Co. KG, Planung und Verkauf von Küchen, Robert-Bosch-Straße 6, 35440 Linden (AG Gießen , HRA 5352), vertr. d.: 1. Rink Verwaltungs-GmbH, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (persönlich haftender Gesellschafter), …
6 IN 42/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Langsdorf Küchen und Wohnkultur GmbH & Co. KG, Planung und Verkauf von Küchen, Robert-Bosch-Straße 6, 35440 Linden (AG Gießen , HRA 5352), vertr. d.: 1. Rink Verwaltungs-GmbH, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Gregor Baron, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (Geschäftsführer), 1.2. Jochen Rink, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 26.02.2025 um 11:20 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 04.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 42/25:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Langsdorf Küchen und Wohnkultur GmbH & Co. KG, Planung und Verkauf von Küchen, Robert-Bosch-Straße 6, 35440 Linden (AG Gießen , HRA 5352),
vertreten durch:
1. Rink Verwaltungs-GmbH, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, …
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 42/25:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Langsdorf Küchen und Wohnkultur GmbH & Co. KG, Planung und Verkauf von Küchen, Robert-Bosch-Straße 6, 35440 Linden (AG Gießen , HRA 5352),
vertreten durch:
1. Rink Verwaltungs-GmbH, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (persönlich haftender Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Gregor Baron, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (Geschäftsführer),
1.2. Jochen Rink, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Felix Melzer, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main,
ist am 26.02.2025 um 11:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Holger Käs, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-38, Fax: 0641/48029050, E-Mail: kaes@rae-voelpel.com bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 26.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 42/25:
Über das Vermögen der
Langsdorf Küchen- und Wohnkultur GmbH & Co. KG, Planung und Verkauf von Küchen, Robert-Bosch-Straße 6, 35440 Linden (AG Gießen , HRA 5352), vertr. d.: 1. Rink Verwaltungs-GmbH, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (persönlich haftender Gesellschafter),…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 42/25:
Über das Vermögen der
Langsdorf Küchen- und Wohnkultur GmbH & Co. KG, Planung und Verkauf von Küchen, Robert-Bosch-Straße 6, 35440 Linden (AG Gießen , HRA 5352), vertr. d.: 1. Rink Verwaltungs-GmbH, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Florenkowsky, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (Geschäftsführer), 1.2. Jochen Rink, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (Geschäftsführer),
ist am 30.04.2025 um 10:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Holger Käs, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-38, Fax: 0641/48029050, E-Mail: kaes@rae-voelpel.com .
Insolvenzforderungen sind bis zum 11.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 02.07.2025, 10:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 30.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 42/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Langsdorf Küchen und Wohnkultur GmbH & Co. KG, Planung und Verkauf von Küchen, Robert-Bosch-Straße 6, 35440 Linden (AG Gießen , HRA 5352), vertr. d.: 1. Rink Verwaltungs-GmbH, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (persönlich haftender Gesellschafter), …
6 IN 42/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Langsdorf Küchen und Wohnkultur GmbH & Co. KG, Planung und Verkauf von Küchen, Robert-Bosch-Straße 6, 35440 Linden (AG Gießen , HRA 5352), vertr. d.: 1. Rink Verwaltungs-GmbH, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Gregor Baron, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (Geschäftsführer), 1.2. Jochen Rink, Oskar-Barnack-Straße 11, 35606 Solms, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 26.02.2025 um 11:20 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 28.04.2025
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