Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Laux Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 65176
EUID
DET3104V.HRB65176
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr.
Aktenzeichen
1 IN 53/23
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Schlusstermin
28.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Laux Verwaltungs GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt worden. Der Schlusstermin ist auf den 28.08.2025 bestimmt. Dieser Termin dient der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, der Erörterung der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände sowie der Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor dem Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt. Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen mit der Erinnerung angefochten werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 53/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Laux Verwaltungs GmbH, GF: Sebastian Laux, Fritz-Karl-Henkel-Str. 12 - 16, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65176), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin wird bestimmt auf:
28.08.2025.
Der …
1 IN 53/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Laux Verwaltungs GmbH, GF: Sebastian Laux, Fritz-Karl-Henkel-Str. 12 - 16, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65176), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin wird bestimmt auf:
28.08.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
e) Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung, ggf. der Beschlussfassung über die Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 24.07.2025
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